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Vormerkungen

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Sicherung behaupteter dinglicher Rechte

Rechtsgebiet:
Vormerkungen
Stichworte:
Vormerkung, Vormerkungen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Die Vormerkung zur Sicherung eines behaupteten dinglichen Rechts bezieht sich auf ein nicht aus dem Grundbuch ersichtliches dingliches Recht. Der Berechtigte hat zum Schutze seiner Rechte die Möglichkeit einer vorsorglichen Massnahme, in der Form einer Vorläufigen Eintragung:

Definition

  • Vormerkung einer Vorläufigen Eintragung (V.E.) zur Sicherung eines behaupteten, bestehenden dinglichen Rechts

Gesetzliche Grundlage

Sicherungsansprüche / Voraussetzungen

  • Gegenstand des behaupteten Rechts
    • Zu verlangendes Eigentumsrecht
      • Nicht aus dem Grundbuch ersichtliche dingliche Rechte
        • ausserbuchlich entstandene dingliche Rechte
        • ausserbuchlich untergegangene Rechte
    • Dingliche Rechte, die zu Unrecht im Grundbuch eintragen, geändert oder gelöscht worden sind
      • Eine Vorläufige Eintragung kann dann nicht verlangt werden, wenn das Recht mangels Grundbucheintragung nicht entstanden ist, und zwar selbst dann, wenn die Grundbuchanmeldung für die nicht erfolgte Eintragung abgegeben worden ist
    • Unrichtiger Grundbucheintrag
      • Bestehender Eintrag, der inhaltlich unrichtig ist
  • Gefahr des Rechtsverlusts
    • Der materiell Berechtigte läuft Gefahr, durch eine Verfügung des nach dem Grundbucheintrag Berechtigten sein Recht zu verlieren

Vormerkungsgrundlage

  • Entweder Grundeigentümer-Einwilligung oder gerichtliche Anordnung
    • Grundeigentümer-Einwilligung
      • Der Grundeigentümer und die übrigen Beteiligten bewilligen die Vormerkung einer Vorläufigen Eintragung
    • Richterliche Anordnung
      • = vorsorgliche Massnahme
      • Glaubhaftung
        • Das Gericht kann die Vorläufige Eintragung nur anordnen, wenn dem Ansprecher die Glaubhaftmachung seines Anspruches und dessen Gefährdung gelingt
        • Das Gericht prüft summarisch und sollte die V.E. nur verweigern, wenn das behauptete dingliche Recht nicht oder der Rechtsbestand höchst unwahrscheinlich ist
      • Klagefrist und Vormerkungsfrist
        • Das Gericht wird bei Gutheissung der vorsorglichen Massnahme anordnen:
          • Eine Frist zur Einreichung der Klage auf definitive Eintragung des behaupteten dinglichen Rechts
          • Eine Befristung der „V.E.-Vormerkung“ bis zum Eintritt des Endentscheids betreffend definitive Eintragung des behaupteten dinglichen Rechts
    • Siehe ferner: VORLÄUFIGE EINTRAGUNGEN-Vormerkungs-Voraussetzungen

Vormerkungsdauer

  • befristet bis zur Rechtskraft des entsprechenden Endurteils (ZGB 961 Abs. 3)

Vormerkungswirkung

  • „Vormerkung Vorläufige Eintragung“ soll den öffentlichen bzw. guten Glauben in das Grundbuch insofern zerstören, als damit eine Rechtserwerb bzw. Rechtsverlust nach ZGB 973 verhindert wird

Literatur

  • DEILLON-SCHEGG BETTINA, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Sachenrecht, 2. Auflage, Zürich 2012, N 1 und 2 zu ZGB 961
  • SCHMID JÜRG, BSK, N 7 ff. zu ZGB 961

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