Vormerkung im Grundbuch
Die „Vormerkung“ im Grundbuch erfordert für deren Vollzug dreierlei:
Rechtsgrundausweis (Grundbuchbeleg)
- = Richterliche Anordnung des zuständigen Gerichts
- Vollstreckbarer vorläufiger Entscheid (vgl. ZGB 961 Abs. 3 + GBV 77 Abs. 3)
- oder
- Eigentümereinwilligung
Grundbuchanmeldung (Anmeldung)
- = Anmeldung
- Schriftliche Einwilligung des Eigentümers und allf. Beteiligter oder
- Anordnung des zuständigen Gerichts
- vgl. GBV 124 Abs. 1
Vormerkung im Hauptbuchblatt
- = Vormerkungsvollzug durch Einschreibung im Hauptbuchblatt
- Inhalt
- Wesentlicher Inhalt
- dem wesentlichen Inhalt vorangestellt: Kürzel „V.E.“
- wesentlicher Inhalt des behaupteten Rechts in Stichworten
- Angaben, die bei einer definitiven Eintragung auf dem Hauptbuchblatt einzuschreiben sind
- Berechtigte Person (Ansprecher)
- Gegenstand
- Sicherung behaupteter dinglicher Rechte
- Ergänzung der Ausweise
- Datum der Eintragung im Tagebuch
- Hinweis auf Beleg
- etc.
- Wesentlicher Inhalt
- Vgl. GBV 124 Abs. 2
Zusätzliche Vormerkung im Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks
- „Betrifft die vorläufige Eintragung ein Recht, das dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zusteht, so ist die vorläufige Eintragung sowohl auf dem Hauptbuchblatt des belasteten wie auch des berechtigten Grundstücks vorzumerken.“ (SCHMID JÜRG, BSK, N 6 zu ZGB 961)
Art. 77 GBV Vormerkungen im Allgemeinen
1 Der Rechtsgrundausweis für eine Vormerkung muss die Bedingungen für die Ausübung des vorgemerkten Rechts und allfällige Beschränkungen seiner Dauer enthalten.
2 Ausgenommen ist die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung auf Anmeldung der Zwangsvollstreckungsbehörden.
3 Der Rechtsgrundausweis für Vormerkungen, die auf einer amtlichen Anordnung beruhen (Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1, 961 Abs. 1 ZGB), besteht im vollstreckbaren vorläufigen Entscheid.
Art. 124 GBV Vormerkung vorläufiger Eintragungen
1 Für die Vormerkung vorläufiger Eintragungen bedarf es der schriftlichen Einwilligung des Eigentümers oder der Eigentümerin und der übrigen Beteiligten oder einer Anordnung des Gerichts.
2 Vorläufige Eintragungen werden als solche bezeichnet und enthalten:
- Stichworte zum wesentlichen Inhalt des Rechts;
- die Bezeichnung der berechtigten Person;
- das Datum der Anmeldung;
- den Hinweis auf den Beleg.
Gesetzliche Grundlagen
Literatur
- SCHMID JÜRG, BSK, N 5 zu ZGB 961
Weiterführende Informationen
Löschung im Grundbuch
Die Vormerkung der Vorläufigen Eintragung wird von Amtes wegen gelöscht:
- Bei definitiver Eintragung des beantragten Rechts oder
- nach unbenutztem Ablauf der für die deren Anmeldung gesetzten Frist.
Vgl. auch ZGB 976 Abs. 1.
Beim definitiven Eintrag des durch die Vormerkung gesicherten Rechts, wird dieses mit dem Datum der gelöschten Vormerkung versehen.