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Vormerkungen

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Behandlung im Grundbuch

Rechtsgebiet:
Vormerkungen
Stichworte:
Vormerkung, Vormerkungen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Vormerkung im Grundbuch

Die „Vormerkung“ im Grundbuch erfordert für deren Vollzug dreierlei:

Rechtsgrundausweis (Grundbuchbeleg)

  • =   Richterliche Anordnung des zuständigen Gerichts
  • Eigentümereinwilligung

Grundbuchanmeldung (Anmeldung)

  • =   Anmeldung
    • Schriftliche Einwilligung des Eigentümers und allf. Beteiligter oder
    • Anordnung des zuständigen Gerichts
  • vgl. GBV 124 Abs. 1

Vormerkung im Hauptbuchblatt

  • =   Vormerkungsvollzug durch Einschreibung im Hauptbuchblatt
  • Inhalt
    • Wesentlicher Inhalt
      • dem wesentlichen Inhalt vorangestellt: Kürzel „V.E.“
      • wesentlicher Inhalt des behaupteten Rechts in Stichworten
        • Angaben, die bei einer definitiven Eintragung auf dem Hauptbuchblatt einzuschreiben sind
    • Berechtigte Person (Ansprecher)
    • Gegenstand
      • Sicherung behaupteter dinglicher Rechte
      • Ergänzung der Ausweise
    • Datum der Eintragung im Tagebuch
    • Hinweis auf Beleg
    • etc.
  • Vgl. GBV 124 Abs. 2

Zusätzliche Vormerkung im Hauptbuchblatt des berechtigten Grundstücks

  • „Betrifft die vorläufige Eintragung ein Recht, das dem jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zusteht, so ist die vorläufige Eintragung sowohl auf dem Hauptbuchblatt des belasteten wie auch des berechtigten Grundstücks vorzumerken.“ (SCHMID JÜRG, BSK, N 6 zu ZGB 961)

Literatur

  • SCHMID JÜRG, BSK, N 5 zu ZGB 961

Löschung im Grundbuch

Die Vormerkung der Vorläufigen Eintragung wird von Amtes wegen gelöscht:

  • Bei definitiver Eintragung des beantragten Rechts oder
  • nach unbenutztem Ablauf der für die deren Anmeldung gesetzten Frist.

Vgl. auch ZGB 976 Abs. 1.

Beim definitiven Eintrag des durch die Vormerkung gesicherten Rechts, wird dieses mit dem Datum der gelöschten Vormerkung versehen.

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