Vormerkungen schaffen keine dinglichen Rechte; sie sichern aber die ihnen zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse gegenüber später begründeten Rechten.
Die Charakteristika sind:
Information
- Einschreibung der Vormerkung im Grundbuch
Verstärkungswirkung
- Realobligation (Quasi-dingliche Wirkung)
- Verstärkung eines persönlichen Rechts mit einem dinglichen Nebenrecht
- gegenüber jedem Dritterwerber des Grundstücks
- gegenüber später eingetragenen beschränkten dinglichen Rechten
- gegenüber später vorgemerkten persönlichen Rechten, Verfügungsbeschränkungen und vorläufigen Eintragungen