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Vormerkungen

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Wirkungen

Rechtsgebiet:
Vormerkungen
Stichworte:
Vormerkung, Vormerkungen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Zu den Vormerkungswirkungen ist zu erwähnen:

Wirkung im Allgemeinen

  • Realobligation
    • Verstärkung des persönlichen Rechts oder Rechtsverhältnisses durch die Vormerkung insofern, als der jeweilige Eigentümer des vormerkungsbelasteten Grundstücks verpflichtet ist, den persönlichen

Vormerkungsbelastetes Grundstück

  • Eigentumsbeschränkung
    • Grundeigentümer hat ab Vormerkung nur noch die Möglichkeit, über sein Grundeigentum unter Berücksichtigung dieser Belastung zu verfügen
    • Folgen für Grundeigentumserwerber
      • Eintritt in das obligatorische Rechtsverhältnis
      • Verpflichtung, das obligatorische Rechtsverhältnis zu erfüllen
    • Wirkung auch in einer späteren Zwangsvollstreckung

Vormerkungsberechtigter

  • Prinzip der Alterspriorität
    • Vormerkungen persönlicher Rechte nehmen am Prinzip der Alterspriorität teil
    • Vormerkungsberechtigte haben sich daher nur Rechte entgegenhalten zu lassen, die im Zeitpunkte der Vormerkung bereits bestanden
  • „Vorteil“ für den aus der Vormerkung Berechtigten
    • Verstärkungswirkung gegenüber Dritten
  • „Nachteil“ für den aus der Vormerkung Berechtigten
    • Der Vormerkungsberechtigte muss sich bei der Ausübung des Rechtsverhältnisses diejenigen Lasten und Beschwernisse entgegenhalten lassen, die bei der Vormerkung bereits bestanden haben

Akzessorietät der Vormerkung

  • Abtretung / Übertragung
    • Bei Abtretung oder Übertragung des Grundverhältnisses (Vereinbarung des persönlichen Rechts) geht die Vormerkung als akzessorisches Nebenrecht auf den Erwerber oder Zessionaren über
  • Ausübung Vorkaufs-, Kaufs- oder Rückkaufsrecht
    • Ist das Gestaltungsrecht des Vorkaufs-, Kaufs- oder Rückkaufsrecht ausgeübt, wird das Rechtsverhältnis zum gewöhnlichen Kaufvertrag und es entfällt Wirkung der Vormerkung; der Käufer kann seinen Anspruch – wie der Käufer beim gewöhnlichen Kaufvertrag – nur noch durch die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung nach ZGB 960 Abs. 1 Ziffer 1 sichern (vgl. BGer, in: ZBGR 1979, S .385 f.)

Zwangsvollstreckung

  • Wirkungsentfaltung auch in Zwangsvollstreckung
    • Vormerkung wirkt auch in einer späteren Zwangsvollstreckung (Betreibung auf Pfändung, Betreibung auf Pfandverwertung, Betreibung auf Konkurs und Nachlassstundung/Nachlassvertrag mit Vermögensabtretung)
    • Möglichkeit zur Geltendmachung auch gegenüber dem Grundstücks-Ersteigerer (vgl. BGE 86 III 106)
  • Doppelaufruf
    • Der Gläubiger eines Grundpfandrechts, dem im Range der dinglichen Sicherheit eine Vormerkung nachgeht, hat ein Recht darauf, den Doppelaufruf des Grundstücks zu verlangen, d.h. einmal mit und einmal ohne Vormerkung (vgl. SchKG 142 und VZG 56 und 130 Abs. 1)
    • Vgl. hiezu BGer, in: ZBGR 2006, S. 343

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