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Vormerkungen

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Gewinnanteilsrecht Miterben (bis 1993)

Rechtsgebiet:
Vormerkungen
Stichworte:
Vormerkung, Vormerkungen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Im Sinne eines Spekulationsschutzes sahen nach altem, bis 31.12.1993 gültigem Recht (ZGB 619 – 619sexies und OR 218quinquies) eine Vormerkung des „Gewinnanteils“ (bei lebzeitiger Grundstücksübertragung) bzw. einen sog. „Gewinnanspruch“ (bei Grundstückszuweisung in der Erbteilung) vor. Es sollte vermieden werden, dass der Übernehmer Grundstücke – v.a. landwirtschaftlichen Liegenschaften – zum Ertragswert oder sonst zu einem Vorzugswert übernehmen kann und später, ohne dass die Miterben teilhaben können, Objekte zum Baulandwert verkäuft.

Nach Ausserkraftsetzung von ZGB 619sexies bzw. OR 218quinquies resp. Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) gilt folgendes:

  • Keine neuen Vormerkungen, auch wenn das Gewinnanteilsrecht nach altem Recht bestand bzw. begründet wurde;
  • Vorher vorgemerkte Gewinnanteilsrechte wirken wie bisher weiter.

Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich v.a. auf den Vormerkungstatbestand vor 1993, wobei der Vollständigkeit halber Hinweise auf das neurechtliche Gewinnanteilsrecht ergänzt sind:

Definitionen

  • Gewinnanteilsrecht
    • Mit dem Gewinnanteilsrecht haben bestimmte Personen das Recht, anteilsmässig am Gewinn des Grundstückübernehmers, der das Objekt lebzeitig vom potentiellen Erblasser unter dem Verkehrswert übertragen erhielt, aus einem späteren Weiterkauf oder einer Enteignung zu partizipieren
  • Gewinnanspruch
    • Mit dem Gewinnanspruch haben die Miterben das Recht, anteilsmässig am Gewinn des Grundstückübernehmers, der das Objekt im Rahmen einer Erbteilung unter dem Verkehrswert übernahm, aus einem späteren Weiterkauf oder einer Enteignung zu partizipieren

Gesetzliche Grundlage

Rechtsverhältnis bzw. Vertrag

  • altrechtlich (bis 31.12.1993)
    • gesetzliches Gewinnanspruchsrecht
      • Abänderung des gesetzlichen Gewinnanspruchs (ehemals mit Schriftformerfordernis)
    • Vereinbarung über die Gewinnbeteiligung der Miterben für nichtlandwirtschaftliche Liegenschaften
    • Gewinnanteilsrecht | gewinnanteilsrecht.ch
  • neurechtlich (ab 01.01.1994)

Vormerkungsabrede / Vormerkungsfähigkeit

  • altrechtlich (bis 31.12.1993)
    • gesetzliches Gewinnanspruchsrecht
      • Vormerkung von Gewinnanteilsrecht oder Gewinnanspruch
      • Abänderung des gesetzlichen Gewinnanspruchs
      • Vgl. aZGB 619 – 619sexies und aOR 218quinquies
    • Vereinbarung über die Gewinnbeteiligung der Miterben für nichtlandwirtschaftliche Liegenschaften (aZGB 619sexies)
  • neurechtlich (ab 01.01.1994)

Vormerkungsdauer

Veräusserungs-Gleichstellungen

  • altrechtlich (bis 31.12.1993)
    • Veräusserung gleichgestellt sind Rechtsgeschäfte, mit welchen der Übernehmer den Wert des Grundstückes ganz oder teilweise umsetzt
      • Begründung Baurecht
      • Begründung (Kies-)Ausbeutungsrecht
      • u.ä.
  • neurechtlich (ab 01.01.1994)

Vormerkungswirkung

  • altrechtlich (bis 31.12.1993)
    • Erwerber haftet für die Ausrichtung des Gewinnanteils bzw. Bezahlung des Gewinnanspruchs solidarisch zusammen mit dem Übernehmer resp. dem späteren Veräusserer, sofern der Anspruch auf Anmeldung im Grundbuch vorgemerkt wurde (vgl. aZGB 619quinquies + aOR 218quinquies sowie aGBV 71c)
    • Vorrang der Ansprüche der Miterben vor später begründeten Grundpfandrechten
    • Recht des Grundstückerwerbers auf gerichtliche Hinterlegung des Streitbetrages, falls die Miterben über die Höhe des Überschusses und ihre Anteile streiten
  • neurechtlich (ab 01.01.1994)

Gesetzesänderungen

  • Altes Recht
    • aZGB 619 und aOR 218
    • siehe Einleitung
  • Neues Recht
    • Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 04.10.1991 (BGBB; SR 211.412.11)
    • Vgl. ferner Gewinnanteilsrecht | gewinnanteilsrecht.ch

Literatur

  • SCHMID JÜRG, BSK, N 43 ff. zu ZGB 959
  • DESCHENAUX HENRI, SPR V/3, II (Sachenrecht/Grundbuch), S. 667 f.

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