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Vormerkungen

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Rückfallsrecht bei Schenkung

Rechtsgebiet:
Vormerkungen
Stichworte:
Vormerkung, Vormerkungen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Es kann für den Schenker wesentlich sein, dass er im Falle des Vorversterbens des Beschenkten das Grundstück zurückerhält. Das betreffende Recht ist im Grundbuch vorzumerken, damit es auch gegenüber jedem Dritterwerber, so auch dem Rechtsnachfolger des vorverstorbenen Beschenkten, wirkt:

Definition

  • Recht des Schenkgebers, bei Vorableben des Beschenkten das Grundstück von jedem Dritteigentümer heraus zu verlangen

Gesetzliche Grundlage

Vertrag (Rechtsverhältnis)

Vormerkungsabrede

  • Weitere Bestimmung im Schenkungsvertrag mit der Vormerkungsabrede (sog. Nebenabrede)
    • Schenkung
    • Gemischte Schenkung
      • Zulässigkeit der Rückfallsrechts-Vormerkung umstritten
        • Pro Zulässigkeit
          • SCHMID JÜRG, BSK, N 40 zu ZGB 959
        • Gegen Zulässigkeit
          • Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion Bern, in: ZBGR 2000, S. 187
  • Rückfall Widerruf

Vormerkungsdauer

  • Auf die Dauer der Rückfalls-Berechtigung

Vormerkungswirkung

  • Realobligation
  • Eigentumsbeschränkung
  • Möglichkeit des Schenkers, das Grundstück bei jedem Dritten heraus zu verlangen

Ergänzende Bemerkungen

  • Anspruch auf Rückübertragung kann aber Einschränkungen unterliegen, vor allem bezüglich wohlerworbener nachträglicher, zulässiger Rechte
  • Gleichwohl bliebt eine Klage gegen den Rechtsnachfolger des vorverstorbenen Schenkers auf gerichtliche Zusprechung möglich (ZGB 665)

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