Vormerkung im Grundbuch
Die „Vormerkung“ im Grundbuch erfordert für deren Vollzug dreierlei:
Rechtsgrundausweis (Grundbuchbeleg)
- = amtliche oder richterliche Anordnung
- Bei streitigen oder vollziehbaren Ansprüchen sowie bei Pfändung, Pfandverwertung oder Arrest
- Vollstreckbarer Entscheid der zuständigen Behörde (GBV 79 lit. a)
- Bei Nacherbeneinsetzung und Nachvermächtnis
- Beglaubigte Kopie der Verfügung von Todes wegen (GBV 79 lit. b)
- Bei streitigen oder vollziehbaren Ansprüchen sowie bei Pfändung, Pfandverwertung oder Arrest
Grundbuchanmeldung (Anmeldung)
- = Anmeldung der zuständigen Zwangsvollstreckungsbehörde
Vormerkung im Hauptbuchblatt
- = Vormerkungsvollzug durch Einschreibung im Hauptbuchblatt
- Inhalt
- Wesentlicher Inhalt
- Berechtigte Person (Ansprecher)
- Gegenstand
- Streitiger Anspruch oder vollziehbarer Anspruch oder
- Provisorische oder definitive Pfändung, Betreibung auf Grundpfandverwertung oder Arrest, unter Angabe des Betrages, für den gepfändet bzw. verarrestiert wurde
- Datum der Eintragung im Tagebuch
- Hinweis auf Beleg
- etc.
- Vgl. GBV 123
Art. 77 GBV Vormerkungen im Allgemeinen
1 Der Rechtsgrundausweis für eine Vormerkung muss die Bedingungen für die Ausübung des vorgemerkten Rechts und allfällige Beschränkungen seiner Dauer enthalten.
2 Ausgenommen ist die Vormerkung einer Verfügungsbeschränkung auf Anmeldung der Zwangsvollstreckungsbehörden.
3 Der Rechtsgrundausweis für Vormerkungen, die auf einer amtlichen Anordnung beruhen (Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1, 961 Abs. 1 ZGB), besteht im vollstreckbaren vorläufigen Entscheid.
Art. 79 GBV Verfügungsbeschränkungen
Der Rechtsgrundausweis für die Vormerkung von Verfügungsbeschränkungen wird erbracht:
- bei streitigen oder vollziehbaren Ansprüchen sowie bei Pfändung, Pfandverwertung und Arrest: durch den vollstreckbaren Entscheid der zuständigen Behörde;
- bei Nacherbeneinsetzung und Nachvermächtnis: durch eine beglaubigte Kopie der Verfügung von Todes wegen.
Art. 123 GBV Vormerkungen
1 Für die Vormerkungen gelten die Bestimmungen über die Eintragung der dinglichen Rechte.
2 Die Vormerkung enthält überdies:
- den wesentlichen Inhalt des vorgemerkten Rechts;
- die Bezeichnung der berechtigten Person oder des berechtigten Grundstücks;
- das Datum der Eintragung in das Tagebuch;
- den Hinweis auf den Beleg.
3 Sie enthält einen Hinweis auf das Recht, auf das sie sich bezieht:
- bei Dienstbarkeiten mit Beteiligung an einer gemeinschaftlichen Vorrichtung (Art. 740aAbs. 2 ZGB);
- beim Baurecht (Art. 779aAbs. 2 ZGB);
- beim Nachrückungsrecht (Art. 814 Abs. 3 ZGB).
4 Bezieht sich die Vormerkung auf eine als Grundstück aufgenommene Dienstbarkeit, so wird die Vormerkung auch auf dem Hauptbuchblatt dieses Rechts eingetragen.
5 Soll ein persönliches Recht vorgemerkt werden (Art. 959 ZGB), das dem jeweiligen Eigentümer oder der jeweiligen Eigentümerin eines Grundstücks zusteht, so wird die Vormerkung auch in die gleichnamige Abteilung des Hauptbuchblatts des berechtigten Grundstücks eingetragen.
Weiterführende Informationen
- Grundlagen
- Literatur
- SCHMID JÜRG, BSK, N 7 zu ZGB 960
- Judikatur zur Abweisung der Anmeldung
- Fehlen der Angabe des zu sichernden Anspruchs
- Abweisung der Anmeldung
- Richterliche Massnahme gegen einen Grundeigentümer, obwohl das Grundstück nicht in seinem Alleineigentum steht
- Abweisung der Anmeldung (vgl. OGer ZH, in: 1947, S. 19, OGer LU, in: ZBGR 1983, S. 5
- Ein gerichtlicher oder vom Gericht genehmigter Vergleich ist kein genügender Rechtsgrundausweis
- Abweisung der Anmeldung (vgl. BGE 5A_353/2010 vom 16.08.2010)
- Fehlen der Angabe des zu sichernden Anspruchs
- Judikatur zur Alterspriorität
- Der grundbuchliche Vollzug einer vor Vormerkung der Verfügungsbeschränkung ins Tagebuch angemeldeten Einschreibung wird durch die Verfügungsbeschränkung nicht gehindert (vgl. BGE 110 II 128); sie geht der Verfügungsbeschränkung im Range der dinglichen Sicherheit vor
- Judikatur zur Pauliana und Anfechtung eines Grundstückveräusserungsgeschäfts
Weiterführende Informationen
Löschung im Grundbuch
Die Löschung einer Vormerkung „Verfügungsbeschränkung“ wird wie folgt veranlasst:
Vormerkung „streitiger oder vollziehbarer Ansprüche“
- Löschungsberechtigter
- die aus dem Vormerkung berechtigte Person
- ev. auf Anordnung der angerufenen Behörde bzw. des zuständigen Gerichts
- Löschungsgrund
- Eintragung des Klägers als Eigentümer, Dienstbarkeitsberechtigter oder Grundpfandgläubiger im Grundbuch
- Unterliegen des Klägers mit der Klage bzw. Klagerückzug
- Unterliegen des Klägers mit seinem Begehren um einstweiligen Rechtsschutz bzw. Rückzug des Massnahme-Begehrens
- o.ä.
Vormerkung „Zwangsvollstreckungsrechts-Massnahmen“
- Löschungsberechtigter
- Löschungsanmeldung des Betreibungsbeamten
- Löschungsgrund
- Tilgung der Betreibungsschuld durch anderes Betreibungssubstrat
- Betreibungsrückzug
- Grundstücksverwertung
- o.ä.
Vormerkung „Auslieferungspflicht Vorerbe/Vorvermächtnisnehmer“
- Löschungsberechtigter
- die aus dem Vormerkung berechtigte Person
- Löschungsgrund
- Gegenstandslosigkeit
- Ablieferung der Vorerbschaft an den Nacherben bzw. des Vorvermächtnisses an den Nachvermächtnisnehmer
- Verzicht des Vormerkungsberechtigten
- o.ä.
- Gegenstandslosigkeit
Art. 131 GBV Voraussetzungen
1 Die Bestimmungen über die Anmeldung zur Eintragung gelten auch für die Anmeldung zur Änderung oder Löschung eines Eintrags.
2 Ausserdem bedarf es einer schriftlichen Ermächtigung der aus dem Eintrag berechtigten Personen, des Gerichts oder einer anderen zuständigen Behörde.
3 Die besonderen Bestimmungen über die Voraussetzungen der Änderung oder Löschung ungerechtfertigter oder bedeutungslos gewordener Einträge (Art. 975-976b ZGB) bleiben vorbehalten.
Art. 132 GBV Vorgehen
1 Einträge werden gelöscht, indem die Daten des Hauptbuchs vom Bestand der rechtswirksamen in denjenigen der nicht mehr rechtswirksamen (historischen) Daten übergeführt werden.
2 Einträge werden geändert, indem die neuen Daten in den Bestand der rechtswirksamen Daten des Hauptbuchs aufgenommen und die geänderten Daten in den Bestand der nicht mehr rechtswirksamen (historischen) Daten übergeführt werden.
3 Nicht mehr rechtswirksame (historische) Daten sind unter Angabe von Datum und Beleg der Löschung oder Änderung als solche zu kennzeichnen.