LAWINFO

Vormerkungen

QR Code

Behandlung im Grundbuch

Rechtsgebiet:
Vormerkungen
Stichworte:
Vormerkung, Vormerkungen
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Vormerkung im Grundbuch

Die „Vormerkung“ im Grundbuch erfordert für deren Vollzug dreierlei:

Rechtsgrundausweis (Grundbuchbeleg)

  • =   amtliche oder richterliche Anordnung
    • Bei streitigen oder vollziehbaren Ansprüchen sowie bei Pfändung, Pfandverwertung oder Arrest
      • Vollstreckbarer Entscheid der zuständigen Behörde (GBV 79 lit. a)
    • Bei Nacherbeneinsetzung und Nachvermächtnis
      • Beglaubigte Kopie der Verfügung von Todes wegen (GBV 79 lit. b)

Grundbuchanmeldung (Anmeldung)

  • =   Anmeldung der zuständigen Zwangsvollstreckungsbehörde

Vormerkung im Hauptbuchblatt

  • =   Vormerkungsvollzug durch Einschreibung im Hauptbuchblatt
  • Inhalt
    • Wesentlicher Inhalt
    • Berechtigte Person (Ansprecher)
    • Gegenstand
      • Streitiger Anspruch oder vollziehbarer Anspruch oder
      • Provisorische oder definitive Pfändung, Betreibung auf Grundpfandverwertung oder Arrest, unter Angabe des Betrages, für den gepfändet bzw. verarrestiert wurde
    • Datum der Eintragung im Tagebuch
    • Hinweis auf Beleg
    • etc.
  • Vgl. GBV 123

Weiterführende Informationen

  • Grundlagen
  • Literatur
    • SCHMID JÜRG, BSK, N 7 zu ZGB 960
  • Judikatur zur Abweisung der Anmeldung
    • Fehlen der Angabe des zu sichernden Anspruchs
      • Abweisung der Anmeldung
    • Richterliche Massnahme gegen einen Grundeigentümer, obwohl das Grundstück nicht in seinem Alleineigentum steht
      • Abweisung der Anmeldung (vgl. OGer ZH, in: 1947, S. 19, OGer LU, in: ZBGR 1983, S. 5
    • Ein gerichtlicher oder vom Gericht genehmigter Vergleich ist kein genügender Rechtsgrundausweis
      • Abweisung der Anmeldung (vgl. BGE 5A_353/2010 vom 16.08.2010)
  • Judikatur zur Alterspriorität
    • Der grundbuchliche Vollzug einer vor Vormerkung der Verfügungsbeschränkung ins Tagebuch angemeldeten Einschreibung wird durch die Verfügungsbeschränkung nicht gehindert (vgl. BGE 110 II 128); sie geht der Verfügungsbeschränkung im Range der dinglichen Sicherheit vor
  • Judikatur zur Pauliana und Anfechtung eines Grundstückveräusserungsgeschäfts

Löschung im Grundbuch

Die Löschung einer Vormerkung „Verfügungsbeschränkung“ wird wie folgt veranlasst:

Vormerkung „streitiger oder vollziehbarer Ansprüche“

  • Löschungsberechtigter
    • die aus dem Vormerkung berechtigte Person
    • ev. auf Anordnung der angerufenen Behörde bzw. des zuständigen Gerichts
  • Löschungsgrund
    • Eintragung des Klägers als Eigentümer, Dienstbarkeitsberechtigter oder Grundpfandgläubiger im Grundbuch
    • Unterliegen des Klägers mit der Klage bzw. Klagerückzug
    • Unterliegen des Klägers mit seinem Begehren um einstweiligen Rechtsschutz bzw. Rückzug des Massnahme-Begehrens
    • o.ä.

Vormerkung „Zwangsvollstreckungsrechts-Massnahmen“

  • Löschungsberechtigter
    • Löschungsanmeldung des Betreibungsbeamten
  • Löschungsgrund
    • Tilgung der Betreibungsschuld durch anderes Betreibungssubstrat
    • Betreibungsrückzug
    • Grundstücksverwertung
    • o.ä.

Vormerkung „Auslieferungspflicht Vorerbe/Vorvermächtnisnehmer“

  • Löschungsberechtigter
    • die aus dem Vormerkung berechtigte Person
  • Löschungsgrund
    • Gegenstandslosigkeit
      • Ablieferung der Vorerbschaft an den Nacherben bzw. des Vorvermächtnisses an den Nachvermächtnisnehmer
    • Verzicht des Vormerkungsberechtigten
    • o.ä.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.