Gesetzliche Grundlagen
- ZGB 959 (persönliche Rechte)
- ZGB 960 (Verfügungsbeschränkungen)
- ZGB 961 (vorläufige Eintragung)
- ZGB 961a (Eintragung nachgehender Rechte)
Gesetzestexte
Art. 959 ZGB
2. Vormerkungen
a. Persönliche Rechte
1 Persönliche Rechte können im Grundbuche vorgemerkt werden, wenn deren Vormerkung durch das Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist, wie bei Vor- und Rückkauf, Kaufsrecht, Pacht und Miete.
2 Sie erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.
Art. 960 ZGB
b. Verfügungsbeschränkungen
1 Verfügungsbeschränkungen können für einzelne Grundstücke vorgemerkt werden:
- auf Grund einer amtlichen Anordnung zur Sicherung streitiger oder vollziehbarer Ansprüche;
- auf Grund einer Pfändung;
- auf Grund eines Rechtsgeschäftes, für das diese Vormerkung im Gesetz vorgesehen ist, wie für die Anwartschaft des Nacherben.
2 Die Verfügungsbeschränkungen erhalten durch die Vormerkung Wirkung gegenüber jedem später erworbenen Rechte.
Art. 961 ZGB
c. Vorläufige Eintragung
1 Vorläufige Eintragungen können vorgemerkt werden:
- zur Sicherung behaupteter dinglicher Rechte;
- im Falle der vom Gesetze zugelassenen Ergänzung des Ausweises.
2 Sie geschehen mit Einwilligung aller Beteiligten oder auf Anordnung des Gerichts mit der Folge, dass das Recht für den Fall seiner späteren Feststellung vom Zeitpunkte der Vormerkung an dinglich wirksam wird.
3 Über das Begehren entscheidet das Gericht und bewilligt, nachdem der Ansprecher seine Berechtigung glaubhaft gemacht hat, die Vormerkung, indem es deren Wirkung zeitlich und sachlich genau feststellt und nötigenfalls zur gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche eine Frist ansetzt.
Art. 961a ZGB
d. Eintragung nachgehender Rechte
Eine Vormerkung hindert die Eintragung eines im Rang nachgehenden Rechts nicht.