Wertpapierrechtliche Übertragung
= Forderungsübertragung nach den wertpapierrechtlichen Grundsätzen, wobei Inhaberpapiere mangels persönlicher Kenntnis des Gläubigers für die Rechtsübertragung den sachenrechtlichen Prinzipien folgt (weiterer Unterschied: Einrede-Ausschluss für den Wertpapierschuldner)
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Pfandrecht / Verpfändung
= Recht des Gläubigers, die ihm vom Schuldner nach den faustpfandrechts-ähnlich verpfändeten Forderungen und anderen Rechte verwerten zu lassen und sich bezahlt zu machen
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Vollmacht
= Ermächtigung eines Dritten (Stellvertreter), eine Forderung einzuziehen (Vertreter ist nur Bevollmächtigter und im Gegensatz zum Zessionar nicht Rechtsnachfolger) (vgl. OR 32)
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Vertrag zugunsten Dritter
= Vereinbarung zugunsten eines Dritten des Gläubigers mit dem Schuldner, dass der Dritte direkt forderungsberechtigt sein soll (Gläubiger kann anschliessend nur noch Erfüllung an Dritten verlangen) (vgl. OR 112 Abs. 2)
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Change of Control-Klauseln
= Abfindungsvereinbarung mit Führungskräften, für den Fall eines Unternehmensverkaufs (Kündigungsrecht mit Abfindungssumme), wobei einiges vorausgesetzt wird (ggf. Zahlung des Erwerbers an die Führungskraft und Ersatzanspruch gegenüber dem Unternehmensveräusserer, alles auf Abtretungsbasis)
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Schuldübernahme
= Schuldnerwechsel (Gegenteil der Zession, welche einen Gläubigerwechsel beinhaltet) (vgl. OR 175 ff.)
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Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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