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Zession

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Anerkennungsfolgen

Rechtsgebiet:
Zession
Stichworte:
Zession
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Hat die Konkursverwaltung die Globalzession anerkannt, bedeutet dies im Weiteren:

  • Anerkennung der Globalzession bedeutet – wegen des Verbots einer unbeschränkten Globalzession (unbeschränkte Globalzession „Totalzession“) – das Vorhandensein nicht abgetretener Forderungen
    • Entscheide der Konkursverwaltung,
      • welche Forderungen der Konkursmasse zugehörig sind und
      • welche Forderungen dem Sicherungszessionar (Bank) zustehen
    • Inkasso der der Konkursmasse zugehörigen Forderungen
  • Entscheid der Konkursverwaltung zu einem allf. Aussonderungsbegehren des Sicherungszessionars (Bank) bei Debitorenzahlungen vor Konkurseröffnung zG einer Drittbank des Gemeinschuldners
  • Entscheid der Konkursverwaltung zu einem allf. Aussonderungsbegehren des Sicherungszessionars (Bank) bei Debitorenzahlungen nach Konkurseröffnung an die Konkursverwaltung
  • Geltendmachung der Abrechnungs- und Rückzessions- bzw. Mehrerlösablieferungs-Pflicht gegenüber dem Sicherungszessionar (Bank)
    • Konkursverwaltung hat Sicherungszessionar (Bank) vor der „Schlussverteilung“ an seine Abrechnungs- und allfällige Rückzessionspflicht zu erinnern und die zurückzedierten Drittforderungen selber einzutreiben oder den Gläubigern zur Selbstverfolgung abzutreten (SchKG 260)
    • Rückzession / Mehrerlösablieferung

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