Hat die Konkursverwaltung die Globalzession anerkannt, bedeutet dies im Weiteren:
- Anerkennung der Globalzession bedeutet – wegen des Verbots einer unbeschränkten Globalzession (unbeschränkte Globalzession „Totalzession“) – das Vorhandensein nicht abgetretener Forderungen
- Entscheide der Konkursverwaltung,
- welche Forderungen der Konkursmasse zugehörig sind und
- welche Forderungen dem Sicherungszessionar (Bank) zustehen
- Inkasso der der Konkursmasse zugehörigen Forderungen
- Entscheide der Konkursverwaltung,
- Entscheid der Konkursverwaltung zu einem allf. Aussonderungsbegehren des Sicherungszessionars (Bank) bei Debitorenzahlungen vor Konkurseröffnung zG einer Drittbank des Gemeinschuldners
- Entscheid der Konkursverwaltung zu einem allf. Aussonderungsbegehren des Sicherungszessionars (Bank) bei Debitorenzahlungen nach Konkurseröffnung an die Konkursverwaltung
- Geltendmachung der Abrechnungs- und Rückzessions- bzw. Mehrerlösablieferungs-Pflicht gegenüber dem Sicherungszessionar (Bank)
- Konkursverwaltung hat Sicherungszessionar (Bank) vor der „Schlussverteilung“ an seine Abrechnungs- und allfällige Rückzessionspflicht zu erinnern und die zurückzedierten Drittforderungen selber einzutreiben oder den Gläubigern zur Selbstverfolgung abzutreten (SchKG 260)
- Rückzession / Mehrerlösablieferung
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:VersatzpfandEinleitung zum VersatzpfandAutoren:KaufsrechtEinleitung zum KaufsrechtAutoren:Vorkaufsrecht, Kaufsrecht, Rückk...Einleitung zum Vorkaufsrecht, Kaufsrecht, ...Autoren:Irreguläres PfandrechtEinleitung zu Irreguläres PfandrechtAutoren:EigentumsvorbehaltEinleitung zum EigentumsvorbehaltAutoren:FaustpfandrechtEinleitung zum Faustpfandrecht
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht