Das Konkurs-Substrat beinhaltet das exekutionsfähige Vermögen des Gemeinschuldners. Auszusondern ist dasjenige Eigentum, welches nicht dem Gemeinschuldner, sondern Dritten gehört.
Stellt der Sicherungszessionar (Bank) ein Aussonderungsbegehren für die Zessionsforderungen, wird sich die Reaktion der Konkursverwaltung an folgenden Kautelen orientieren:
- Notifikation hat – weil nur von deklaratorischem Charakter – keinen Einfluss auf den Aussonderungsentscheid
- Zahlungszeitpunkt / Zahlstelle
- Zahlung vor Konkurseröffnung an eine Drittbank des Gemeinschuldners
- Keine Aussonderungsmöglichkeit im Konkursverfahren
- Zahlung nach Konkurseröffnung an eine Drittbank des Gemeinschuldners
- Keine Aussonderungsmöglichkeit im Konkursverfahren (Streitgegenstand ist nicht Eigentum, sondern Forderungsrecht und dies erst noch bei einem Dritten; daher Sache des Sicherungszessionars (Bank), seinen Anspruch gegenüber der Drittbank geltend zu machen)
- Zahlung auf das Massakonto der Konkursverwaltung
- Herausgabe (keine Aussonderung, da Massazufluss nach KE)
- Konkursverwaltung muss die von einem Drittschuldner in Unkenntnis (keine Notifikation) der vom Gemeinschuldner vorgenommenen Zession geleistete Zahlung dem wahren Berechtigten herausgeben (Massaschuld)
- Vgl. ferner Oberlin, a.a.O., S. 156, BGE 70 III 84, BGE 87 III 19 und BGE 90 III 90
- Herausgabe (keine Aussonderung, da Massazufluss nach KE)
- Vorbehalte
- Nichtigkeit Globalzession
- Anfechtbarkeit Globalzession
- Herausgabeklage (bez. Debitoren)
- Prätendentenstreit (nicht bez. Debitoren)
- Individuell konkrete Aussonderungshindernisse
- Zahlung vor Konkurseröffnung an eine Drittbank des Gemeinschuldners
Weiterführende Informationen
- Eigentumsansprache | eigentumsansprache.ch
- Aussonderung | aussonderung.ch
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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