Die Evidenthaltung der Globalzession hat folgende Bedeutung:
Definition der Evidenthaltung
- Nachweis der Nutzung des Globalzessionsverhältnisses durch Zustellung der Debitorenlisten (auch Borderaux)
Rechtsnatur
- Obliegenheit des Kreditgebers (Bank)
- Nebenpflicht des Kreditnehmers
Rechtswirkung der Zustellung der Debitorenlisten
- Deklaratorische Wirkung
- Kein Verfügungscharakter
- Kontrollcharakter, da der Globalzessionskredit den Charakter eines streng überwachten Kredits hat
- Durch die Beachtung der Geschäftsverkehrspflicht seitens des Kreditnehmers und die automatischen Abwicklung des Zahlungsverkehrs über die Konti der Kreditgeberin verkommt die Globalzession nicht selten zu einem „Notfall“-Instrument, welches weder kontrolliert noch durch Debitorenlisten evident gehalten wird
- Nicht selten muss sich die Bank im Konkursverfahren über den Debitorenbestand des Kreditnehmers kundig machen
- Ob und inwieweit eine Konkursverwaltung zum Schutze der Massainteressen Auskunft zu geben hat, ist im konkreten Fall zu beurteilen
- Vgl. ferner SchKG Akteneinsicht
- Es stellt sich diesfalls die Frage nach den Folgen eines unterbliebenen Evidenthaltens
Rechtliche Konsequenzen des Nicht-Evidenthaltens
- Ein Teil der Lehre hält dafür, dass eine über längere Zeit nicht evident gehaltene Globalzession als konkludent aufgehoben zu betrachten sei
- Durch Übereinkunft zwischen Zedent und Zessionar können Forderungen und Ansprüche, so auch eine Globalzession, formfrei aufgehoben werden (vgl. BGE 105 II 268, Erw. 2a)
- Auf bereits kraft Globalzession übergegangene Forderungen, die durch Erfüllung der Zession auf den Zessionar wechselten, findet OR 115 keine Anwendung; bereits übergegangene Forderungen können nur durch Rückzession vom Zessionar auf den Zedenten zurückübertragen werden
Fazit
- Praktische Probleme bei der Umsetzung der Globalzession
- Ohne Evidenthaltung bzw. ohne Debitorenliste ist der Kreditgeber gar nicht in der Lage zu notifizieren und die virulent abgetretenen Forderungen des Kreditnehmers bei den Drittschuldnern einzutreiben (keine Namen, keine Adressen, keine Kenntnis von Rechtstiteln und keine Kenntnis der Schuldbeträge etc.)
- Folgen des Nicht-Evidenthaltens
- Bei längerer Nicht-Evidenthaltung der Globalzession ist auf eine konkludente Aufhebung zu schliessen
- Vgl. auch Nicht evident gehaltene Globalzession
- Konkurs des Kreditnehmers (Zedenten)
- Konkursverwaltungen prüfen natürlich eine Vernachlässigung des Evidenthaltens im Admassierungsinteresse der Konkursmasse des Zedenten.
Bei der Mantelzession gibt es gar nichts, was evident zu halten wäre; bekanntlich ist ja nicht einmal eine Verfügung erfolgt. Der Kreditnehmer erfüllt seine Verpflichtung erst nach Bankenabruf durch Zustellung von Rechnungen und Einzel-Abtretungsurkunden.
Art. 115 OR
B. Aufhebung durch Übereinkunft
Eine Forderung kann durch Übereinkunft ganz oder zum Teil auch dann formlos aufgehoben werden, wenn zur Eingehung der Verbindlichkeit eine Form erforderlich oder von den Vertragschliessenden gewählt war.
Weiterführende Informationen
- Immobilienfinanzierung | immobilien-finanzieren.ch
- Weitere umstrittene Globalzessionspunkte
- MANTELZESSION