LAWNEWS

Arbeitsrecht

QR Code

Coronavirus (COVID-19) und Ferien

Datum:
10.03.2020
Rubrik:
Berichte
Rechtsgebiet:
Arbeitsrecht
Stichworte:
Ferien, Ferienanspruch, Ferienbestimmungsrecht
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ferienbestimmungsrecht des Arbeitgebers

Einleitung

Nach ungebrochener Zunahme der negativen Coronavirus-Meldungen und bestimmter Reisebeschränkungen erscheint das Thema auf den ersten Blick als verwegen.

Der „Ferienbezug“ bleibt auch bei aktuellen Weltgesundheitslage sowohl für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer aktuell:

  • Arbeitnehmer mit bewilligten Ferien
  • Arbeitnehmer mit gebuchten Ferien
  • Arbeitnehmer vor der Ferienreise
  • Arbeitnehmer in den Ferien
  • Arbeitnehmer vor der Ferienrückkehr
  • Arbeitnehmer vor der Wiederaufnahme der Arbeit
  • Arbeitgeber mit Arbeitnehmern in einem dieser Ferienstadien
  • Arbeitgeber in der Einsatzplanung, unter Berücksichtigung der schwächelnden Kundennachfrage und der Erholungs- bzw. Ferienbedürfnisse der Mitarbeiter

Das Coronavirus hat aber beim Arbeitgeber zu einer Interessenverlagerung geführt:

  • Früher
    • Betriebsinteresse von Umsatz, Ertrag und Sicherstellung des „Manpower“
  • Heute
    • Gesundheitsschutz für die Belegschaft und Interesse an einem operablen Betrieb.

Agenda

  • Einleitung
  • Ferien in der aktuellen Weltgesundheitslage
  • Ferienbestimmungsrecht des Arbeitgebers
  • Ferienverschiebung
  • Feriensperre
  • Reiseverbot
  • Feriennachsorge nach Aufenthalt in Epidemiegebiet
  • Betriebsferien
  • Zwangsferien
  • Kurzarbeit
  • Weitere Detailinformationen
  • Muster einer Betriebsanordnung

Ferien in der aktuellen Weltgesundheitslage

Wie einleitend festgestellt, sind „Ferien“ in einem Unternehmen ein Dauerthema.

Die einen Arbeitnehmer wollen in die Ferien und stellen Feriengesuche oder bewilligte Ferien widerrufen diese aus der aktuellen Epidemie-Situation. Die andern sind in den Ferien, kehren in absehbaren Zeit zurück und der Arbeitgeber weiss wegen des Persönlichkeitsschutzes nicht, ob eine Virus-Infizierung stattgefunden hat und, ob der Wiedereintritt in den Betrieb zu einer Ansteckung seiner im Unternehmen arbeitenden Mitarbeiter führt. Ferienrückkehrer stehen derzeit bei den Arbeitgebern in einem besonderen Fokus:

In den vergangenen Jahren waren Ferienverweigerungen oder Ferienverschiebungen sowie „Ferienrückrufe“ stets dadurch motiviert, dass das Unternehmen zu viel zu tun oder kurzfristige, betriebswesentliche Aufträge zu erledigen hatte.

Aktuell stellen sich die nachgenannten Themen mit anderen Vorzeichen:

  • Feriensperren
    • „Funktionssperren“
      • Die gibt es immer noch, zB für
        • Aufrechterhaltung des Betriebes
        • Personal des Gesundheitswesens wie Ärzte, Praxishilfen, Krankenschwestern
      • „Saisonsperren“
        • Nebst den Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern ist die Saisonsperre vor allem von der Tourismusbranche her bekannt
        • In der Tourismusbranche hat sich die Nachfrage virenbedingt substantiell dezimiert, sodass Hoteliers und Restaurateure statt der Saisonsperren-Befassung mit der Organisation von Kurzarbeit und Zwangsferien beschäftigt sind
  • Reiseverbote
    • Früher branchenbezogene Reiseverbote
      • Der Begriff „Reiseverbot“ ist aus der Bank- sowie Finanzbranche bekannt und betraf die Unternehmensverantwortung gegenüber einzelnen, exponierten Mitarbeitern
    • Heute Reiseverbote wegen des betrieblichen Gesundheitsschutzes
      • Sofern und soweit ein Reiseverbot ausgesprochen werden darf, erfolgt dieses – wie die Praxis zeigt – unter dem Rückkehr-Blickwinkel und zum Gesundheitsschutz der gesamten Belegschaft.

Ferienbestimmungsrecht des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber kann den Ferienbezug des Arbeitnehmers grundsätzlich frei bestimmen [OR 329c Abs. 2].

Das grundsätzliche Ferienbestimmungsrecht des Arbeitgebers ist in mehrfacher Hinsicht beschränkt:

  • Gewährung von min. 2 zusammenhängenden Ferienwochen
  • Rücksichtnahme auf die Wünsche des Arbeitnehmers
  • Gewährung des Ferienbezugs im laufenden Dienstjahr
  • Frühzeitige Festlegung des Ferienbezugs

Statt einer Wiederholung der Detailinformationen sei verwiesen auf:

Ferienverschiebung

Derzeit sind in den Unternehmen die Ferienverschiebungen ein aktuelles Thema.

Weder dürfe es für den Arbeitnehmer angenehm sein, an leer gefegten Destinationen mit reduziertem Dienstleistungsangebot und der Quarantänegefahr Ferien zu verbringen, noch wird der angestrebte Erholungsnutzen im gewünschten Rahmen erreicht werden.

Auch den Chef interessiert’s: Er hat für die Belegschaft den Gesundheitsschutz zu gewährleisten und trägt die Fürsorgepflicht, wenn der Arbeitnehmer möglicherweise infiziert an den Arbeitsplatz zurückkehrt.

Starre Regel ist, dass einmal festgelegte Ferien nicht mehr einseitig abgeändert werden können. Der Arbeitgeber hat ein Ferienverschiebungsrecht nur aus wichtigen Gründen. Auch der Arbeitnehmer kann einmal festgelegte Ferien nicht ohne Weiteres verschieben.

In den Verhältnissen, wo die Chemie stimmt, wird sicher auf Veranlassung der einen oder andern Parteien eine Ferienverschiebung stattfinden können.

Der Arbeitgeber kann unter Umständen mit der unangenehmen Folgekonstellation konfrontiert sein, dass viele Mitarbeiter die festgelegten Ferien verschieben wollen und arbeitgeberseits infolge der Konsumabstinenz oder fehlender Roh- oder Halbfabrikate die Beschäftigung in Frage gestellt ist.

Bei einer Ferienverschiebung ohne Beschäftigungsmöglichkeit wird sich der Arbeitgeber fragen müssen, ob er für den / die Mitarbeiter anordnet:

  • Zwangsferien
  • Kurzarbeit

Feriensperre

Während Feriensperren dürfen alle Mitarbeiter oder Arbeitnehmer bestimmter Abteilungen keine Ferien beziehen.

Notwendig sind eine Sperrfristanordnung und die Beachtung einer genügenden Voranzeigefrist.

Denkbar sind im Moment Feriensperren in der Gesundheitsbranche und in der Medizinal- und Zubehörbranche, aufgrund der Patientennachfrage.

Ob und inwieweit der Arbeitgeber eine Feriensperre anordnen kann, damit seine Arbeitnehmer nicht in Epidemiegebiete reisen und anschliessend seine Belegschaft infizieren, kommt auf den konkreten Fall an und daher kann einstweilen dahingestellt bleiben.

Reiseverbot

Ob der Arbeitgeber zur Zeit ein Reiseverbot in Aussicht zu nehmen hat, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab:

  • (Geschäftsreise)
  • Ferienreise
  • Zielland / Reise in Krisengebiet
  • Ferientermin.

Die brenzlige Gesundheitssituation, die Reisebeschwerlichkeiten und die Gefahrenkommunikation haben jeden Arbeitnehmer sensibilisiert. Grosses Verständnis der Arbeitnehmer ist vorhanden und wo nicht, können Gespräche helfen, die Einsicht zu finden oder Lösungen zu ermöglichen.

Feriennachsorge nach Aufenthalt in Epidemiegebiet

Viele Arbeitgeber haben gegenüber ihren Arbeitnehmern, die von einem Epidemiegebiet zurückkehren, Verhaltensanordnungen erlassen:

  • Meldepflicht nach Aufenthalt in Epidemiegebiet
    • Telefonische Kontaktnahme des Mitarbeiters mit dem Linienvorgesetzten oder dem Personalleiter
  • Fernbleiben vom Arbeitsplatz
    • Während der Inkubationszeit, d.h. während zwei Wochen nach ihrer Rückkehr, zu Hause bleiben (Inkubationszeit = Zeit zwischen Ansteckung und Ausbrechen der Infektionskrankheit)
  • zu Hause bleiben
  • Muster einer Betriebsanordnung
  • Kürzung Ferien-Guthaben

Betriebsferien

Betriebsferien sind Ferien, in denen die Arbeitnehmer des gesamten Betriebs auf Wunsch der Unternehmensleitung nicht arbeiten.

Für die Realisation von Betriebsferien ist eine Betriebsferienanordnung vorzunehmen und eine Voranzeigefrist von mind. 3 Monaten zu beachten:

Jedes Unternehmen hat in den schwierigen Zeiten des Coronavirus für sich und seine Mitarbeiter zu beurteilen, ob Betriebsferien das insgesamt geeignete Mittel sind, den Virusfolgen zu begegnen.

Zwangsferien

Bei Auftragsarmut wird sich ein Arbeitgeber als Massnahme zur Arbeitsplatzerhaltung überlegen, ob er sog. „Zwangsferien“ veranlasst.

Sog. „Zwangsferien“ sind Betriebsferien (ohne Erholungszweck), mit dem besonderen Ziel der Zeit-Überbrückung bis wieder Aufträge zur Vollbeschäftigung des Personals zur Verfügung stehen.

Kurzarbeit

Die Kurzarbeit ist eine Alternative zu den Zwangs- bzw. Betriebsferien.

Zum Thema Coronavirus (COVID-19) und Kurzarbeit haben wir an dieser Stelle bereits berichtet:

Weitere Detailinformationen

Muster einer Betriebsanordnung

Arbeitsrecht und Coronavirus (COVID-19)

Betriebsanordnung zum Thema Coronavirus (COVID-19)

Quelle der Information

  • Die Geschäftsleitung (GL) verfolgt die Situation täglich aufmerksam.
  • Unsere Informationen basieren auf Empfehlungen der WHO und des Bundesamtes für Gesundheit (BAG).

Schutz und Prävention

  • Im Allgemeinen werden elementare Hygienemaßnahmen, insbesondere regelmäßiges Händewaschen und Desinfektion dringend empfohlen.
  • Husten und Niesen in ein Einwegtaschentuch oder in die Armbeuge.
  • Ein Virus-Check wird nur bei Symptomen durchgeführt, die Inkubationszeit dauert bis zu zwei Wochen.
  • Es gibt derzeit weder einen Präventionstest noch einen Impfstoff.
  • Wenn Sie Krankheitssymptome (Husten, Fieber, Atembeschwerden) nach einem Aufenthalt in einem betroffenen Gebiet (siehe unten) haben, bleiben Sie bitte zu Hause und rufen Sie Ihren Hausarzt oder die medizinische Notfallnummer Ihrer Region/Ihres Landes (für die Schweiz +41 58 463 0000)

Reisen: geschäftliche oder private Reisen von oder nach einem betroffenen Gebiet, Empfang von Gästen und Kunden

  • Geschäftsreisen in betroffene Gebiete sind bis auf weiteres nicht erlaubt.
  • Ein betroffenes Gebiet ist nach BAG eines, in dem die fortgesetzte Übertragung des Virus von Mensch zu Mensch stattfindet oder vermutet werden kann.
  • Diese Regionen sind für den Moment: China, Iran, Südkorea, Singapur, Teile von Italien (Lombardei, Venetien, Piemont).
  • Für die Dauer der Pandemie haben Kollegen, die von einem betroffenen Gebiet zurückkehren, sich vor der Rückkehr an den Arbeitsplatz mit ihrem PiC in Verbindung zu setzen; sie müssen nach ihrer Rückkehr zwei Wochen zu Hause bleiben (möglichst zu Hause arbeiten).
  • Privatreisen in diese Gebiete sollten vermieden werden; wenn Sie trotzdem dorthin reisen, ist ein zweiwöchiger Aufenthalt zu Hause obligatorisch; dieser muss kompensiert werden durch Ferien oder Überstunden.
  • Der Empfang von Gästen und Kunden aus den betroffenen Gebieten muss bis auf weiteres vermieden werden.

Das Unternehmen

Die Geschäftsleitung

Stand: 05.03.2020

Quelle: Muster einer Betriebsanordnung

Vorbehalt / Disclaimer

Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

Urheber- und Verlagsrechte

Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.