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Ferienanspruch

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Kürzung Ferien-Guthaben

Rechtsgebiet:
Ferienanspruch
Stichworte:
Ferienanspruch, Ferienrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Kürzungsanspruch

Der Arbeitgeber hat gegenüber dem Arbeitnehmer gemäss OR 329b ein Kürzungsrecht

  • um einen Zwölftel für jeden vollen Monat, während dessen der Arbeitnehmer arbeitsverhindert war.

Kürzungsgründe

Kürzungsgründe sind:

  • unverschuldete Arbeitsabwesenheit im Sinne von OR 324a
    • Schonfrist: 1 Monat p.a.
    • Kürzung für die 1 Monat p.a. übersteigende Absenzdauer
  • verschuldete Arbeitsabwesenheit im Sinne von OR 324a
  • Ungerechtfertigte Arbeitsweigerung des Arbeitnehmers
    • Unbeschränkte Ferienkürzung
  • Schwangerschaft
    • Schonfrist: 2 Monate p.a.
    • Kürzung für die 2 Monate p.a. übersteigende Absenzdauer

Weiterführende Informationen

» Arbeitsverhinderung / Lohnfortzahlungspflicht

Vertragliche Änderung des Kürzungsrechts

Die Arbeitsvertragsparteien können gestützt auf OR 329b von der gesetzlichen Kürzungsordnung abweichen:

  • Kürzungsrecht bei verschuldeter Arbeitsabwesenheit unter 1 Monat
    • Es ist eine Abrede zulässig, wonach der Arbeitgeber die Ferien bei einer verschuldeten Abwesenheit auch unter einem Monat proportional kürzen darf
    • vgl. OR 329b Abs. 1
    • Abs. 1 ist dispositiver Natur
  • Verlängerung der Schonfrist, ev. bei Kürzung um mehr 1/12, sofern gesetzliche Kürzungsordnung nicht unterschritten wird
    • Minimum der Gesetzesvorgabe darf nicht unterschritten, aber zugunsten des Arbeitnehmers verbessert werden
      • In diesem Sinne kann an den Parametern Schonfrist und Ferienkürzung „geschraubt“ werden: längere Schonfrist – Kürzung um mehr als einen Zwölftel
    • vgl. OR 329b Abs. 2 und 3
    • Abs. 2 und 3 sind einseitig zwingender Natur [OR 361]

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