Kürzungsanspruch
Der Arbeitgeber hat gegenüber dem Arbeitnehmer gemäss OR 329b ein Kürzungsrecht
- um einen Zwölftel für jeden vollen Monat, während dessen der Arbeitnehmer arbeitsverhindert war.
Kürzungsgründe
Kürzungsgründe sind:
- unverschuldete Arbeitsabwesenheit im Sinne von OR 324a
- Schonfrist: 1 Monat p.a.
- Kürzung für die 1 Monat p.a. übersteigende Absenzdauer
- verschuldete Arbeitsabwesenheit im Sinne von OR 324a
- Ungerechtfertigte Arbeitsweigerung des Arbeitnehmers
- Unbeschränkte Ferienkürzung
- Schwangerschaft
- Schonfrist: 2 Monate p.a.
- Kürzung für die 2 Monate p.a. übersteigende Absenzdauer
Weiterführende Informationen
» Arbeitsverhinderung / Lohnfortzahlungspflicht
Art. 324a OR
2. bei Verhinderung des Arbeitnehmers
a. Grundsatz
1 Wird der Arbeitnehmer aus Gründen, die in seiner Person liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten oder Ausübung eines öffentlichen Amtes, ohne sein Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, so hat ihm der Arbeitgeber für eine beschränkte Zeit den darauf entfallenden Lohn zu entrichten, samt einer angemessenen Vergütung für ausfallenden Naturallohn, sofern das Arbeitsverhältnis mehr als drei Monate gedauert hat oder für mehr als drei Monate eingegangen ist.
2 Sind durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit zu entrichten, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen.
3 Bei Schwangerschaft der Arbeitnehmerin hat der Arbeitgeber den Lohn im gleichen Umfang zu entrichten.
4 Durch schriftliche Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer mindestens gleichwertig ist.
Vertragliche Änderung des Kürzungsrechts
Die Arbeitsvertragsparteien können gestützt auf OR 329b von der gesetzlichen Kürzungsordnung abweichen:
- Kürzungsrecht bei verschuldeter Arbeitsabwesenheit unter 1 Monat
- Es ist eine Abrede zulässig, wonach der Arbeitgeber die Ferien bei einer verschuldeten Abwesenheit auch unter einem Monat proportional kürzen darf
- vgl. OR 329b Abs. 1
- Abs. 1 ist dispositiver Natur
- Verlängerung der Schonfrist, ev. bei Kürzung um mehr 1/12, sofern gesetzliche Kürzungsordnung nicht unterschritten wird
- Minimum der Gesetzesvorgabe darf nicht unterschritten, aber zugunsten des Arbeitnehmers verbessert werden
- In diesem Sinne kann an den Parametern Schonfrist und Ferienkürzung „geschraubt“ werden: längere Schonfrist – Kürzung um mehr als einen Zwölftel
- vgl. OR 329b Abs. 2 und 3
- Abs. 2 und 3 sind einseitig zwingender Natur [OR 361]
- Minimum der Gesetzesvorgabe darf nicht unterschritten, aber zugunsten des Arbeitnehmers verbessert werden
Art. 329b OR
b. Kürzung
1 Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen.
2 Beträgt die Verhinderung insgesamt nicht mehr als einen Monat im Dienstjahr und ist sie durch Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Ausübung eines öffentlichen Amtes oder Jugendurlaub, ohne Verschulden des Arbeitnehmers verursacht, so dürfen die Ferien vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden.
3 Die Ferien dürfen vom Arbeitgeber auch nicht gekürzt werden, wenn eine Arbeitnehmerin wegen Schwangerschaft bis zu zwei Monaten an der Arbeitsleistung verhindert ist oder weil sie die Mutterschaftsentschädigung im Sinne des Erwerbsersatzgesetzes vom 25. September 19523 (EOG) bezogen hat.
4 Durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann eine von den Absätzen 2 und 3 abweichende Regelung getroffen werden, wenn sie für den Arbeitnehmer im Ganzen mindestens gleichwertig ist.