Auftragsarmut kann einen Arbeitgeber zwingen, wahlweise oder kumulativ anzuordnen:
- Zwangsferien
- Kurzarbeit
Diese Massnahmen dienen der Arbeitsplatzerhaltung und sind wie folgt einzuordnen:
Zwangsferien
- = Betriebsferien
- Zweck
- Besonderer Zweck (Ueberbrückung der Zeit bis wieder Aufträge zur Vollbeschäftigung des Personals zur Verfügung stehen), also nicht Ferien- oder Erholungszweck
- Zeitpunkt
- bestimmt durch betriebliches Bedürfnis
- Unvorhersehbarkeit (Auftragsarmut, Auftragswiderruf, Auftragssistierungen, force majeure usw.)
- Anordnung ohne Beachtung der sonst üblichen Vorankündigungsfrist
- Vorrang der Zwangsferien vor anderen Ferienplänen, die der Arbeitnehmer hegt
- Arbeitnehmer muss sich den Zwangsferien unterziehen
- Arbeitgeber sollte dem Arbeitnehmer, falls er dies wünscht, am Wunsch-Ferientermin unbezahlten Urlaub gewähren
- Umfang
- Keine Anordnung von Zwangsferien, die den Ferienanspruch des Arbeitnehmers übersteigen
Kurzarbeit
- Arbeitgeber
- Unternehmerischer Entscheid und Kurzarbeit
- Betriebsschliessungen ausserhalb der üblichen Betriebsferien; solche Ferienwochen bezahlt ALV analog Kurzarbeit
- Arbeitnehmer
- Keine Anrechnung an Ferienanspruch
- Kurzarbeitsentschädigung
Weiterführende Informationen
» Force majeure / Höhere Gewalt
Unterziehung unter Zwangsferien: Analoge Anwendung von BGE in JAR 1997 S. 162
Zwangsferien und unbezahlter Urlaub: CA GE in JAR 1988 S. 247
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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