Auftragsarmut kann einen Arbeitgeber zwingen, wahlweise oder kumulativ anzuordnen:
- Zwangsferien
- Kurzarbeit
Diese Massnahmen dienen der Arbeitsplatzerhaltung und sind wie folgt einzuordnen:
Zwangsferien
- = Betriebsferien
- Zweck
- Besonderer Zweck (Ueberbrückung der Zeit bis wieder Aufträge zur Vollbeschäftigung des Personals zur Verfügung stehen), also nicht Ferien- oder Erholungszweck
- Zeitpunkt
- bestimmt durch betriebliches Bedürfnis
- Unvorhersehbarkeit (Auftragsarmut, Auftragswiderruf, Auftragssistierungen, force majeure usw.)
- Anordnung ohne Beachtung der sonst üblichen Vorankündigungsfrist
- Vorrang der Zwangsferien vor anderen Ferienplänen, die der Arbeitnehmer hegt
- Arbeitnehmer muss sich den Zwangsferien unterziehen
- Arbeitgeber sollte dem Arbeitnehmer, falls er dies wünscht, am Wunsch-Ferientermin unbezahlten Urlaub gewähren
- Umfang
- Keine Anordnung von Zwangsferien, die den Ferienanspruch des Arbeitnehmers übersteigen
Kurzarbeit
- Arbeitgeber
- Unternehmerischer Entscheid und Kurzarbeit
- Betriebsschliessungen ausserhalb der üblichen Betriebsferien; solche Ferienwochen bezahlt ALV analog Kurzarbeit
- Arbeitnehmer
- Keine Anrechnung an Ferienanspruch
- Kurzarbeitsentschädigung
Weiterführende Informationen
» Force majeure / Höhere Gewalt
Unterziehung unter Zwangsferien: Analoge Anwendung von BGE in JAR 1997 S. 162
Zwangsferien und unbezahlter Urlaub: CA GE in JAR 1988 S. 247
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:ArbeitnehmerhaftungEinleitung zur ArbeitnehmerhaftungAutoren:VergütungssystemeEinleitung zu VergütungssystemenAutoren:Personalabbau / Personalrestrukt...Einleitung zu Personalabbau / Personalrest...Autoren:Fringe Benefits / Lohnnebenleist...Einleitung zu Fringe Benefits / Lohnnebenl...Autoren:Freelancer / Freier Mitarbeiter ...Einleitung zum Freelancer / Freien Mitarbe...Autoren:HeimarbeitsvertragEinleitung zum Heimarbeitsvertrag
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht