Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Teil 6
Die Artikelfolge zur Bankenübernahme
Die Einleitung
Die Übernahme der CS durch die UBS – unabhängig von der Fusionsform (Absorption, Vertragsübernahme etc.) – bringt – wie Teil 1 dargelegt – für die Mitarbeitenden der Credit Suisse während der nächsten Monate eine Zeit der Unsicherheit.
Es ist damit zu rechnen, dass für die betroffenen Mitarbeiter ein Sozialplan aufgestellt wird.
Agenda Teil 6
Sozialplan-Definition
Der Sozialplan ist gemäss OR 335h Abs. 1 eine Vereinbarung, in welcher der Arbeitgeber und die Arbeitnehmer die Massnahmen festlegen, mit denen Kündigungen vermieden, deren Zahl beschränkt sowie deren Folgen gemildert werden.
Sozialplan-Grundlagen
Die Sozialplanpflicht ist geregelt in:
- OR 335h – OR 335k.
Sozialplan-Arten
Abhängig von den Sozialplan-Parteien, dem Sozialplan-Inhalt und der Art des Zustandekommens wird in Lehre und Rechtsprechung unterschieden in:
- Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaft
- Gesamtarbeitsvertrag sui generis, der sog. normativ, d.h. wie ein Gesetz, wirkt.
- Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung
- Bilateraler Vertrag, den die betroffenen Mitarbeiter direkt anrufen können.
- Vereinbarung direkt zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
- Bilateraler Vertrag, welcher zum integrierenden Bestandteil des Arbeitsvertrags wird und auf den sich alle betroffenen Mitarbeiter berufen können.
Sozialplan-Funktion
Ziele und Motive des Sozialplans sind:
- Die Wahrnehmung der sozialen Verantwortung gegenüber den betroffenen Mitarbeitern.
Sozialpläne sollen helfen:
- die Folgen von Personalabbau- oder Personalrestrukturierungs-Massnahmen auf die betroffenen Mitarbeiter zu mildern (soziale Abfederung);
- die Mitarbeiter bei der Neuorientierung zu unterstützen (Re-Integration).
Sozialplan-Voraussetzungen
Sozialplanpflicht
Der Sozialplanpflicht unterliegen Arbeitgeber, die
- mindestens 250 Arbeitnehmer beschäftigen und
- beabsichtigen,
- innert 30 Tagen
- mindestens 30 Arbeitnehmer
- aus Gründen zu kündigen,
- die in keinem Zusammenhang mit ihrer Person stehen.
Werden die Kündigungen über eine Dauer von mehr als 30 Tagen verteilt und beruhen sie auf dem gleichen betrieblichen Entscheid, werden sie zusammengerechnet.
Fakultativer Sozialplan
Sozialpläne können auch ohne die Pflicht-Voraussetzungen aufgestellt und verabredet werden.
Es gelten dieselben Schranken (siehe hernach) und sie können im Falle einer nahen Konkurseröffnung über die Arbeitgeberin paulianisch angefochten werden (vgl. SchKG 285 ff.).
Im konkreten Fall der «Grossbanken-Fusion» dürfte diese fakultative Variante wohl kaum zur Anwendung gelangen.
Schranken eines Sozialplans
Die Sozialplanpflicht findet da ihre Grenze, wo er für das Unternehmen nicht mehr finanziell tragbar ist.
Die Schranken sind:
- Keine Unternehmensfortbestand-Gefährdung.
- Vermeidung der Gefährdung weiterer Arbeitsplätze des Unternehmens.
Sozialplan-Checkliste
Für Betroffene könnte folgende Checkliste «Agenda für Sozialplan» hilfreich sein:
Checkliste:
- Geltungsbereich
- Räumlich
- Sachlich
- Persönlich
- Zeitlich
- Arbeitsplatzsicherung/-vermittlung
- Arbeitszeitreduzierung/Arbeitszeitmodelle
- Teilzeitarbeit
- Kurzarbeit
- Frühpensionierung
- Interne und externe Stellenvermittlung
- Outplacement
- care teams
- Fort-/Weiterbildung und Umschulung
- Anspruch
- Art der zulässigen Massnahmen
- Freistellung
- ev. Rückerstattung bei vorzeitigem Austritt
- Lohnsicherung/Zahlungen
- Abfindung
- Abgangsentschädigung
- Entlassungsentschädigung
- Sonderzahlungen
- Kostenersatz Umzugskosten
- Härtefonds
- Antrag
- Bewilligungsverfahren
- Entscheid
- Rechtsmittel
- Beendigungsvereinbarungen
- Freistellung
- Aufhebungsvereinbarung
- Konkurrenzverbot
- Arbeitszeugnis
- Arbeitsbestätigung
- Arbeitszeugnis
- Inhalte
- Zustellungszeitpunkt
- Wiedereinstellung
- Frist
- Personalauswahl
- Rückzahlung von Abfindungen
- Wiedereinstellung
- Nahtlose Ersatzstelle
- Kürzung
- Verwendung
- Schriftformabrede
- Inkrafttreten
- Anwendbares Recht
- Gerichtsstand
- ev. Schiedsklausel
- Salvatorische Klausel
Fazit
Für betroffene Mitarbeiter kann ein Sozialplan eine willkommene Milderung der Entlassungsfolgen darstellen und die Neuorientierung (Weiterbildung, Umschulung, Stellenwechsel) erleichtern.
Weiterführende Informationen
- Umstrukturierung
- Fusion
- Vermögensübertragung
- Unternehmensspaltung
- Betriebskontinuitäts-Management (Business Continuity Management (BCM))
- Fusionsbegleitung
- Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht
- Arbeitgeberfürsorge
- Personalabbau
- Versetzung
- Massenentlassung
- Sozialplan
- Vergütungssysteme
- Änderungskündigung
- Aufhebungsvereinbarung
- Entlassung
- Arbeitgeberkündigung
- Arbeitnehmerkündigung
- Freistellung
- Arbeitszeugnis