Beschlüsse im Sinne von OR 1180 und 1181 können angefochten werden
- von jedem Anleihensgläubiger der Gemeinschaft, der nicht zugestimmt hat,
- innert 30 Tagen seit Kenntnis
- beim Richter (örtliche und sachliche Zuständigkeit analog OR 1165 Abs. 4)
- gegen
- die Gläubigergemeinschaft und
- den Anleihensschuldner
- wegen
- klarer Gesetzesverletzung
- Verletzung gesetzlicher Bestimmungen
- Verletzung vertraglicher Vereinbarungen.
Eine erfolgreiche Anfechtung führt zur Aufhebung des Beschlusses ex tunc, d.h. rückwirkend.