BV 30 Abs. 1 Gemäss BV 30 Abs. 1 hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenommenen und unparteiischen Gericht beurteilt wird. Dabei gelten folgende Kautelen: Garantie, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten […]
Oberrichter: Anschein einer Befangenheit gegeben
