ZGB 517 f. / ZGB 482 Der Erblasser kann mittels Verfügung von Todes wegen die Aufgaben des Willensvollstreckers – im Verhältnis zum gesetzlichen Umfang – präzisieren. Geht es allerdings um die Persönlichkeit des Erblassers (Verteilung seiner Asche), gelangt ZGB 518 nur analog zur Anwendung, da es vielmehr um eine Auflage geht, deren Inhalt sich auf das Personenrecht stützt. BGer […]
Willensvollstrecker: Aufgabenpräzisierung durch Erblasser möglich, aber keine Weisungen, die eine Auflage beinhalten