ZGB 842 Abs. 1; ZGB 853; ZGB 854; SchKG 156; VZG 68 Abs. 1; VZG 110 Abs. 2 Schuldbriefe sind in der Zwangsverwertung eines Grundstücks nicht zu löschen, sofern und soweit der Ersteigerer die persönliche Schuldpflicht übernimmt und die Gläubiger aus dem Pfanderlös befriedigt werden. Bekanntlich wird der Schuldner im Schuldbrief nicht namentlich genannt, weshalb es bei einem Schuldnerwechsel nichts […]
Grundpfandverwertung: Herausgabe von Schuldbriefen?
