EpG 35 Abs. 1 lit. a und b / SchKG 33, SchKG 61 und SchKG 66 Einleitung Der Bundesrat hatte am 18.03.2020 angeordnet, dass alle Schuldner in der Schweiz bis 04.04.2020, d.h. bis zum Beginn der Oster-Betreibungsferien, nicht mehr betrieben werden dürfen. Für einen Rechtsstillstand nach SchKG 62 muss der Bundesrat – oder mit dessen […]
Der in Quarantäne befindliche oder viruserkrankte Betreibungsschuldner
