SchKG 82 / VRPG/BE 49 Im öffentlichen Recht gilt der Grundsatz des Vorrangs von Verfügungen, so auch in VRPG/BE 49. Öffentlich-rechtliche Forderungen können durch die Beteiligten somit weder vereinbart, geändert, noviert noch einseitig anerkannt werden. Öffentlich-rechtliche Forderungen setzen daher grundsätzlich den Erlass einer Verfügung voraus, wobei eine solche Verfügung auch dem Nachweis der entsprechenden Forderung […]
Rechtsöffnung – Keine provisorische Rechtsöffnung für öffentlich-rechtliche Forderungen
