StPO 131 Abs. 3 + StPO 141 Abs. 1 Wurde die beschuldigte Person trotz Vorliegen eines Falles notwendiger Verteidigung nicht verteidigt, sind die Einvernahmen nicht verwertbar (Beweismittelverwertungsverbot). Quelle Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Beschluss vom 05.04.2018 UH180024 ZR 117 (2018) Nr. 41 Weiterführende Informationen / Linktipps Amtliche Verteidigung Beweisverbote […]
Notwendige Verteidigung und Unverwertbarkeit der Beweise