ZPO 319 ff. Grundsätzlich ist die Klagebewilligung weder mit Berufung, noch mit Beschwerde anfechtbar. Entsprechend sind Mängel, die zu einer ungültigen Klagebewilligung führen könnten, im Verfahren vor erster Gerichtsinstanz geltend zu machen. Quelle Kantonsgericht St. Gallen Entscheid BE.2017.6 vom 19.07.2017 Weiterführende Informationen Entscheid BE.2017.6 vom 19.07.2017 | gerichte.sg.ch Entscheide der Schlichtungsbehörde Rechtsmittel […]
Schlichtungsverfahren: Geltendmachung von Fehlern erst im erstinstanzlichen Verfahren
