OR 269 und OR 269a lit. b / VMWG 14 / ZPO 157 Überholt der Vermieter mehrere auf seiner Liegenschaft stehende Gebäude umfassend, so hat er zu beweisen, welche Kosten pro Mietobjekt angefallen sind. Anders als bei VMWG 14 Abs. 1 besteht keine Norm des Bundesrechts, welche Pauschalierungs-Regeln zur Kostenverteilung auf die einzelnen Mietobjekte vorschreibt. […]
Mietzinserhöhung bei umfassender Überholung mehrerer Gebäude