Die Klägerin hatte das örtlich unzuständige Stadtzürcher Friedensrichteramt angerufen: Friedensrichteramt Kreise 7 + 8 statt am Sitz der Beklagten, im Zürcher Stadtkreis 1. […]
Anrufung des örtlich unzuständigen (Stadtzürcher) Friedensrichteramtes: Nichteintreten auf Klage + keine Einlassungslast vor Schlichtungsverhandlung