SchKG 278 / SchKG 281 Für den Fall, dass verarrestierte Gegenstände – von einem andern Gläubiger – gepfändet werden, nimmt der Arrestgläubiger von Gesetzes wegen provisorisch an der Pfändung teil. Dies entbindet den Arrestgläubiger nicht von der Obliegenheit, das Fortsetzungsbegehren fristgerecht zu stellen, andernfalls der Arrestbeschlag dahinfällt. Vgl. hiezu: BASEL-STADT, Zivilgericht, 29.11.2018 Art. 278 SchKG […]
Arrest und Pfändung
