StHG 23 Abs. 3 Die Kantone können auf dem Wege der Gesetzgebung für Unternehmen Steuererleichterungen vorsehen, die kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllen und unter den nachgenannten Bedingungen: Neueröffnungen und im wirtschaftlichen Interesse des Kantons und für das Gründungsjahr und die neun folgenden Jahre. Vgl. StHG 23 Abs. 3. Gleichgestellt sind: wesentliche Änderungen der betrieblichen Tätigkeit, die […]
Steuererleichterungen für neu eröffnete Unternehmen in der Rechtsform juristischer Personen