StHG Im konkreten Fall wurden die betroffenen Aktien anhand des durch das Kreisschreiben Nr. 28 vorgesehenen Ertragswerts bewertet: Der eingeschränkten Übertragbarkeit von Anteilen der Rechtsanwaltsgesellschaft wurde durch einen Pauschalabzug von 30% Rechnung getragen. Weiter ergab sich, dass der Kurs der zwischen 2016 und 2020: durch neue bzw. austretende Aktionäre gekauften und verkauften Aktien unverändert blieb. […]
Anwalts-AG: Aktienbewertung bei ABV-eingeschränkter Übertragungsfreiheit