ZGB 197 Abs. 2 Ziffer 4 Zurückbehaltene Gewinne, in einer dem Eigengut zuzurechnenden Gesellschaft, stellen Errungenschaft dar, soweit diese Finanzmittel nicht für die Gewährleistung des dauernden Gedeihens des Unternehmens notwendig sind. Quelle BGer 5A_91/2021 vom 10.11.2021 Weiterführende Informationen Güterrechtliche Auseinandersetzung Errungenschaftsbeteiligung (gesetzlicher Güterstand) Güterrechtliche Auseinandersetzung […]
Güterrechtliche Qualifikation von zurückbehaltenen Gesellschaftsgewinnen