ZGB 176 ff. Strittig war u.a. die Höhe der Ehegatten- und Kinderalimente. Im Rahmen der einstufigen Unterhaltsberechnung kann im Einzelfall eine Vervierfachung des Grundbetrags gerechtfertigt sein: Konkrete Umstände Je nach den konkreten Umständen ist es zulässig, einer Partei bei der Berechnung ihres Bedarfs nicht die tatsächlichen, freiwillig tief gehaltenen Wohnkosten, sondern denjenigen Betrag anzurechnen, den […]
Gehobene finanzielle Verhältnisse: Festlegung des Kindes- und Ehegattenunterhalts