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Auftrag / Auftragsrecht

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Sorgfalt

Rechtsgebiet:
Auftrag / Auftragsrecht
Stichworte:
Auftrag, Auftragsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Der Vermögensverwalter haftet seinem Kunden für die gleiche Sorgfalt wie ein Arbeitnehmer nach den Arbeitsvertragsregeln, also für Absicht und Fahrlässigkeit (vgl. OR 398 Abs. 2; OR 321e Abs. 1).

Als Massstab ist diejenige Sorgfalt anzuwenden, die ein gewissenhafter Beauftragter in der gleichen Situation bei Besorgung der ihm übertragenen Geschäfte anwendet, wobei an den berufsmässigen Beauftragten höhere Anforderungen zu stellen sind (vgl. BGE 133 III 123 ff.). Verfügt der Vermögensverwalter nicht über die Voraussetzungen für eine Mandatsannahme, begeht er ein haftungsbegründendes Übernahmeverschulden (vgl. BGE 124 III 155).

Einer Haftung kann der Vermögensverwalter wie folgt entgegenwirken:

Beschränkung durch Sorgfalt

  • Auftragsrechtliche Sorgfaltspflicht
    • =   Gegenstand der Vertragserfüllung (nicht oder nicht richtige Erfüllung, vgl. OR 97)
    • Sorgfältiges Hinwirken auf den angestrebten Erfolg
  • Behauptungs- und Beweislast
    • Auftraggeber hat darzutun
      • Zielsetzung der Vermögensanlage
      • Tatsache, dass die Entscheidungen des Vermögensverwalters diesen Zielen zuwider liefen und damit unsorgfältig waren
      • Expertenbeurteilung
    • Beweislast
      • Auftraggeber
    • Entlastungsbeweis
      • Bank bzw. Vermögensverwalter
    • Vide Schadenersatz bei pflichtwidriger Anlage

Massstab der Sorgfalt

  • Ausgangslage
    • Entgeltlicher Auftrag
  • Exkulpation bei Übernahmeverschulden (Unfähigkeit, Ausbildungsmangel, fehlende Erfahrung, Weiterbildungs- bzw. Aktualisierungsnachholbedarf usw.) nicht möglich
  • Grösse und wirtschaftliche Bedeutung des beauftragten Unternehmens ist ohne Belang
  • Honorarhöhe
    • Wer deutlich mehr fordert als andere, verspricht damit besondere Fähigkeiten und Kenntnisse bzw. eine besondere Sorgfalt, die über den abstrakten Massstab hinausgeht

Feststellung des Kundeninteresses

  • =   erste Pflicht des sorgfältigen Vermögensverwalters
  • Abklärung persönliche und finanzielle Verhältnisse
  • Pflicht des Vermögensverwalters, den Kunden auf allfällige Widersprüche in seinen Wünschen aufmerksam zu machen

Konkretisierung des Kundeninteresses

  • Umfang des verwalteten Vermögens
  • Abhängigkeit von den Erträgnissen
  • Konservative oder spekulative Anlagen
  • Wahl der Währung
  • Festlegung der Portfolio-Strategie

Pflicht zu aktivem Handeln

  • Verpflichtung des Beauftragten, zielgerichtete Verwaltungshandlungen aufzunehmen
  • Überwachung von Konto und Depot
  • Beschränkung bei den Verwaltungshandlungen auf das Notwendige und Nützliche
  • Umsatz des Umsatzes willen (Churning) ist pflichtwidrig

Beschränkung durch Auftraggeber-Weisungen

  • Generelle Weisungen des Auftraggebers (vgl. OR 397)
  • Anlageform
  • Beschränkung auf bestimmte Anlagen
  • Anlagekategorien
  • Anlagekriterien
  • Kauf oder Verkauf bestimmter Anlagen

Beschränkung durch Treuepflicht

  • Interessenkollision
  • Selbstkontrahierung und Doppelvertretung

Beschränkung durch Regelwerk von Branchenorganisationen

Exkurs: Bankhaftung für Treuhandanlagen

  • Transferrisiko
  • Frage der sorgfältigen Auswahl Kapitalschuldners, wenn er in Zahlungsverzug gerät, auch wenn das Delkredererisiko beim Auftraggeber liegt
  • Währungsrisiko
  • Beweislast
    • Auftraggeber
  • Entlastungsbeweis
    • Bank bzw. Vermögensverwalter
  • Beurteilung im individuell konkreten Einzelfall

Literatur

  • FELLMANN WALTER, Berner Kommentar, 1992, N. 501, 528 ff., insb. 540 zu Art. 394 OR
  • WEBER ROLF H., Berner Kommentar, 2000, N. 266 zu Art. 97 OR
  • WEBER ROLF H., Basler Kommentar, Obligationenrecht, 5. Aufl. 2011, N. 43 zu Art. 394 OR

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