Gemäss OR 324a Abs. 2, am Ende, sind bei den mehrjährigen Dienstverhältnissen die besonderen Umstände zu berücksichtigen:
«Sind durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag nicht längere Zeitabschnitte bestimmt, so hat der Arbeitgeber im ersten Dienstjahr den Lohn für drei Wochen und nachher für eine angemessene längere Zeit zu entrichten, je nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses und den besonderen Umständen.»
Führen die Lohnfortzahlungsskalen zu stossenden Ergebnissen, hat der Richter die dazu führenden Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen (BGer in JAR 1999, 167).
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