Grundsatz
Der Arbeitgeber ist grundsätzlich zur Ausstellung des Arbeitszeugnisses verpflichtet.
Vorgehen
Dem Redaktor des Arbeitszeugnisses ist folgende Arbeitsvorbereitung und folgendes Erstellungsprozedere zu empfehlen:
- Zusammenstellung der Redaktionsunterlagen (Stellenbeschrieb, Arbeitsvertrag, Lohnüberblick, Beförderungskorrespondenz, Mitarbeiterbeuteilungs-Bogen uam)
- Bewertung und Beurteilung des Arbeitnehmers aktualiter
- Zeugnisredaktion
- Vernehmlassung des Linienvorgesetzten einholen / ev. Modifikation
- Entwurfsvorlage an Arbeitnehmer
- Diskussion der Beanstandungen / Erläuterung der Redaktionsmotive
- ev. Modifikation
- Übergabe des finalisierten Arbeitszeugnisses am letzten Arbeitstag an den Arbeitnehmer.
Zeugnisredaktion durch den Arbeitnehmer
Abgesehen von besonders gelagerten Fällen empfiehlt es sich für Arbeitgeber nicht, den Zeugnisvorschlag durch den Arbeitnehmer erstellen zu lassen.
Inhouse-Redaktion
Das Arbeitszeugnis wird üblicherweise durch den oder die Vorgesetzten des Arbeitnehmers ausgestellt. In grösseren Unternehmen ist das Arbeitszeugnis in der Regel ein Produkt aus Zusammenarbeit von Linie und HR-Abteilung.
Redaktion im Outsourcing
Je nach Organisation des Personalwesens gibt es Arbeitgeber, die die Zeugnis-Ausstellung outsourcen, an:
- HR-Experten
- Rechtsanwalt
- bei streitbarem Arbeitnehmer
- bei bereits hängigem Arbeitsprozess
- bei Arbeitnehmer mit erwähnungsbedürftigen Verfehlungen oder Absenzen
Arbeitszeugnis-Check
Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine bestimmte Formulierung
Die Formulierung und Wortwahl des Arbeitszeugnisses ist grundsätzlich dem Arbeitgeber überlassen:
- Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Formulierung
- Der Arbeitgeber ist daher nicht verpflichtet, die vom Arbeitnehmer gewünschten Formulierungen zu übernehmen.
Literatur
- STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLPH ROGER, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl. 2012, N 5a zu OR 330a
- BRÜHWILER JÜRG, Einzelarbeitsvertrag, Kommentar zu den Art. 319-343 OR, 3. Aufl. 2014, N 3b zu OR 330a
Judikatur
- BGer 8C_134/2018 vom 17.09.2018, Erw. 5.2.3 = BGE 144 II 345 (Recht auf Formulierung und Wortwahl fällt in die Zuständigkeit des Arbeitgebers)
- BGer 4A_137/2014 vom 10.06.2014, Erw. 4
- BGer 4A_117/2007 vom 13.09.2007, Erw. 7.1
- BGer 4C.129/2003 vom 05.09.2003, Erw. 6.1
Weiterführende Informationen
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