Der Arbeitgeber hat keine Möglichkeit, ein ausgestelltes Zwischenzeugnis oder ein Arbeitsschlusszeugnis zurückzubehalten, wenn ihm der Arbeitnehmer noch Geld schuldet (vgl. auch OR 82). Auch das sachenrechtliche Retentionsrecht greift nicht.
Das Arbeitszeugnis hat keinen Geldwert und ist in keiner Weise verwertbar.
Literatur
- STAEHELIN ADRIAN, ZK, N 6 zu OR 330a
- GEISER THOMAS / MÜLLER ROLAND, Arbeitsrecht, Rz 460