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Arbeitszeugnis

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Allgemeine Formulierungsgrundsätze

Rechtsgebiet:
Arbeitszeugnis
Stichworte:
Arbeitszeugnis
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Ein Arbeitszeugnis hat grundsätzlich folgenden drei Formulierungs-Ansprüchen zu genügen:

  • Wohlwollen: Das Arbeitszeugnis muss insofern wohlwollend sein, als es das Fortkommen des Arbeitnehmers zu erleichtern hat.
  • Wahrheit: Der Wahrheitspflicht genügt ein Arbeitszeugnis, wenn die Leistungen und das Verhalten des Arbeitnehmers weder beschönigt noch falsch wiedergegeben werden. Dabei muss eventuell auf Umstände hingewiesen werden, die für einen neuen Arbeitgeber relevant sein können (z.B. eine Veruntreuung begangen durch eine Kassierin, die Alkoholsucht eines Chauffeurs etc.). Werden Umstände dieser Art im Zeugnis nicht erwähnt, kann dies gar zu Schadenersatzforderungen führen. Um der Wahrheitspflicht zu genügen wird in der neueren Praxis die sogenannte «Brückentechnik» angewandt. Diese zeichnet sich insbesondere dadurch aus, dass die zu erwähnenden negativen Punkte zwischen positive Feststellungen eingespannt bzw. eingegliedert werden.
Wahrheitspflicht / Erwähnung und Nichterwähnung
Was im Arbeitszeugnis stehen darf: Was nicht im Arbeitszeugnis stehen darf:
  • Delikte gegenüber dem Arbeitgeber
  • Wiederholte Missachtung der Arbeitgeberweisungen
  • Generell unsorgfältige Arbeitsweise
  • Teamunfähigkeit
  • Streitsucht
  • Wiederholte Trunksucht am Arbeitsplatz
  • Wiederholte Belästigung von Arbeitnehmerinnen
  • Einmaliger temporärer Leistungsabfall
  • Einmalige Differenzen mit dem Arbeitgeber
  • Einmaliger Vorfall des Arbeitnehmers mit Arbeitskollegen
  • ausnahmeweises Zuspätkommen
  • persönliche Probleme
  • Ehestreit

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