Der bisherige Arbeitgeber haftet gegenüber dem potentiellen Arbeitgeber für die Folgen einer falschen Auskunft und gegenüber dem Bewerber aus Persönlichkeitsverletzung (vgl. DSG 15).
Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem alten und dem potenziell neuen Arbeitgeber
- das Recht auf eine schriftliche Auskunft über den Gesprächsinhalt (vgl. DSG 8)
- ggf. einen Berichtigungsanspruch (vgl. DSG 15).
Besteht die Gefahr einer Persönlichkeitsverletzung durch eine falsche Referenzauskunft, kann der Bewerber / Arbeitnehmer ein Verbot erwirken.
Weiterführende Informationen
- Judikatur zum Verbot
- ZR 2000 Nr. 81
- SAE 1996, S. 6, Erw. 10 f.
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