Bei jedem Arbeitsverhältnis ist – seltener – ein Zwischenzeugnis und in allen Trennungs-Fällen nach Ablauf der Probezeit ein Arbeits-Schlusszeugnis auszustellen.
Man geht davon aus, dass die Arbeitgeberschaft in der Schweiz mit mehr als 4 Mio. Beschäftigen viele Arbeitszeugnisse ausstellen muss:
- Zwischenzeugnisse
- Mehr als 600‘000 Zwischenzeugnisse pro Jahr
- Schlusszeugnisse
- Mehr als 1 Mio. Schlusszeugnisse pro Jahr
Diese Zahlen hängen natürlich ab von:
- Wirtschaftsentwicklung
- Arbeitsmarktlage
- Fluktuationsrate
- etc.
Arbeitszeugnisse sind in der Schweiz von besonderer Bedeutung, da im Gegensatz zu den Regelungen in anderen Ländern aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BGE 101 II 69) der Grundsatz Wahrheit vor Wohlwollen gilt.
Auch haftet der Aussteller eines Arbeitszeugnisses für die Vollständigkeit und Richtigkeit der im Zeugnis gemachten Angaben haftet, entweder dem Arbeitnehmer oder aber auch späteren Arbeitgebern gegenüber.
Dies führt dazu, dass die Qualität der Arbeitszeugnisse in der Schweiz überdurchschnittlich hoch ist.
Literatur
- MÜLLER ROLAND, Arbeitszeugnis, § 5, in: MÜNCH PETER / METZ MARKUS (Hrsg.), Stellenwechsel und Entlassung, Basel 2012, Rz 5.1, S. 136
Judikatur
- BGE 101 II 69
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