- Örtliche Zuständigkeit
- ZPO 4 Abs. 1
- Zuständigkeit der Kantone (GOO)
- Sachliche Zuständigkeit
- ZPO 34
- Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder
- Arbeitsort
- Nach Streitausbruch: Schiedsvereinbarung zulässig (ZPO 35 Abs. 2)
- Vgl. ferner ZPO 35 Abs. 1 lit. d.
Art. 4 Abs. 1 ZPO
Grundsätze
Das kantonale Recht regelt die sachliche und funktionelle Zuständigkeit der Gerichte, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
Art. 34 ZPO
Arbeitsrecht
1 Für arbeitsrechtliche Klagen ist das Gericht am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder an dem Ort, an dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer gewöhnlich die Arbeit verrichtet, zuständig.
2 Für Klagen einer stellensuchenden Person sowie einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers, die sich auf das Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989 stützen, ist zusätzlich das Gericht am Ort der Geschäftsniederlassung der vermittelnden oder verleihenden Person, mit welcher der Vertrag abgeschlossen wurde, zuständig.
Art. 35 ZPO
Verzicht auf die gesetzlichen Gerichtsstände
1 Auf die Gerichtsstände nach den Artikeln 32–34 können nicht zum Voraus oder durch Einlassung verzichten:
a. die Konsumentin oder der Konsument;
b. die Partei, die Wohn- oder Geschäftsräume gemietet oder gepachtet hat;
c. bei landwirtschaftlichen Pachtverhältnissen: die pachtende Partei;
d. die stellensuchende oder arbeitnehmende Partei.
2 Vorbehalten bleibt der Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Entstehung der Streitigkeit.
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