Zeugnisausstellungs-Klage
Der Arbeitnehmer hat als Kläger in der Grundsatzfrage, dass er Anspruch auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses hat, ein „leichtes Spiel“. Der Arbeitgeber hat für’s Erste einmal das Arbeitszeugnis auszustellen. Der Richter wird ihn dazu verpflichten.
Tipp an Arbeitgeber
Der Arbeitgeber sollte spätestens mit der Klageantwort einen Zeugnis-Entwurf einreichen, ansonsten die Gerichtspraxis dem Arbeitnehmer ermöglicht, mit seinem zweiten Vortrag, d.h. mit der Replik, selber einen Textvorschlag einzureichen. Der Arbeitgeber, der diese Gerichtspraxis nicht berücksichtigt, vergibt den „Formulierungs-lead“.
Zeugnisänderungs-Klage
Die Begründung einer Zeugnisänderungs-Klage ist nicht einfach, weil die Leistungs- und Verhaltens-Ansichten der Parteien auseinandergehen. Soft skills und wordings spielen eine match-entscheidende Rolle. Meistens versucht das zuständige Gericht aufgrund der Schriftsätze von klagendem Arbeitnehmer und beklagtem Arbeitgeber in einer sog. Referenten-Audienz die Parteien satzweise auf einen einvernehmlichen Zeugnis-Wortlaut zu einigen.
Tipp an den Arbeitnehmer
Zur Substantiierung der Aenderungsbegründung reicht der Arbeitnehmer am Besten einen eigenen Zeugnis-Vorschlag bzw. einen Abänderungs-Vorschlag dem Gericht ein.
Hinweis an den Arbeitgeber
Es besteht eine Editionspflicht für
- Qualifikationsunterlagen
- Personalbeurteilung
- Meldungen von Vorgesetzten
- Personalkorrespondenz
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