Für die (zwingende) Datierung des Arbeitszeugnisses gelten folgende Grundsätze:
- Datierungsnotwendigkeit
- Massgebendes Datum: Zeitpunkt der Ausstellung bzw. Unterzeichnung
- Das Arbeitszeugnis sollte
- nicht unmittelbar nach der Kündigung ausgestellt werden (ein solches Zeugnis berücksichtigt das Verhalten während der Kündigungsfrist nicht; oft verhalten sich Arbeitnehmer nach der Kündigung anders als zuvor; zudem bleibt ein Missbrauch möglich);
- also frühestens und spätestens am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses errichtet werden.
- Eine Vor- oder Rückdatierung ist unzulässig
- Eine Besserstellung kann je nach Situation als Urkundenfälschung interpretiert werden (vgl. StGB 251)
- Ausnahme:
- Auf gerichtliche Anordnung hin
- bei unzulässiger fristloser Entlassung (Korrektur des Datums vom Tag der unzeitigen Entlassung auf den Zeitpunkt der ordentlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses)
- bei unrichtigem oder unvollständigem Arbeitszeugnis
- Ziel: Arbeitnehmer soll nicht schlechter gestellt sein, als wenn er von Anfang an ein korrektes Arbeitszeugnis ausgestellt erhalten hätte
- MÜLLER ROLAND / THALMANN PHILIPP, a.a.O., 27 f.
- Auf gerichtliche Anordnung hin
- Einvernehmliche Zeugnis-Aenderungen
- Setzung zweier Daten, nämlich des ursprünglichen Ausstellungsdatums / Datum der Unterzeichnung des Rektifikats.
Literatur
- STREIFF ULLIN / VON KAENEL ADRIAN / RUDOLPH ROGER, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl. 2012, N 3 zu OR 330a (Datierungspflicht)
- MÜLLER ROLAND / THALMANN PHILIPP, Streitpunkt Arbeitszeugnis. Basel 2012
Judikatur
- Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen vom 23.05.2007 (Abweisung der Klage auf Abänderung des Auflösungsdatums in einem Arbeitszeugnis, weil die fristlose Kündigung gerechtfertigt war)
Weiterführende Informationen
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.