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Grundbuchrecht

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Richtigkeitsvermutung

Rechtsgebiet:
Grundbuchrecht
Stichworte:
Grundbuchrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Als öffentliches Register

Begriff

  • Richtigkeitsvermutung   =         Grundbucheintrag erbringt den vollen Beweis für Bestand, Inhalt und Träger des dinglichen Rechts, solange nicht die Unrichtigkeit der bezeugten Tatsache nachgewiesen ist

Grundlage

Funktion

  • Erhöhte (zivilprozessuale) Beweiskraft des Grundbuchs als öffentliches Register, ohne dass ZGB 9 aufgehoben ist

Wirkungen

Allgemein

  • Grundsatz
  • Umfang der Vermutung
    • Vermutung gilt für
      • Bestand des dinglichen Rechts
      • Inhalt des dinglichen Rechts
      • Träger des dinglichen Rechts
    • Vorrang
  • Vermutungsgegenstand
    • Grundbuch
    • Auch kantonale Register, die ganz oder teilweise die Wirkung eines Grundbuches haben (SchlTZGB 46 und 48)
  • Widerlegbarkeit der Vermutung
    • Die Vermutung ist, ohne dass der Beweis des Gegenteils an eine besondere Form gebunden ist, widerlegbar (vgl. ZGB 9 Abs. 2)

Anwendungsbeispiele im Recht

  • Grundstücksgrenzen (ZGB 668)
    • Widerspruch zwischen den Grundbuchplänen und den Abgrenzungen
    • Vermutung der Richtigkeit des Grundbuchs
      • Ausnahme
        • Vermutung gilt nicht für die vom Kanton bezeichneten Gebiete mit Bodenverschiebungen (vgl. ZGB 668 Abs. 3)
  • Papier-Schuldbrief (ZGB 862)

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