Hinsichtlich der Übertragung von Dienstbarkeiten ist folgendes festzuhalten:
Grunddienstbarkeit
- Grunddienstbarkeiten folgen dem juristischen Schicksal des berechtigten Grundstücks
- Eine Grunddienstbarkeit kann nicht als Grundstück ins Grundbuch
- Ausnahme
- Änderung in eine Personaldienstbarkeit
- Aufnahme der Personaldienstbarkeit als Grundstück ins Grundbuch, unter der Bedingung, dass die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind
- Änderung in eine Personaldienstbarkeit
Personaldienstbarkeit
- Voraussetzung: Übertragbarkeit
- Anwendbarkeit der Bestimmungen betreffend Zession von Forderungen [vgl. OR 164 ff.]
- Zession ohne Eintragung im Grundbuch möglich
- Grundbuchanmeldung bzw. Grundbucheintrag sinnvoll und empfehlenswert
- Dienstbarkeit kann – Voraussetzungen vorausgesetzt – als Grundstück ins Grundbuch aufgenommen werden
Weiterführende Informationen
- LIVER PETER, in: ZBGR 26 (1945) S. 69
- BGE 84 II 355 ff. = JT 1959 I, S. 198 ff., Erw. 1
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