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Dienstbarkeit

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Übertragung

Rechtsgebiet:
Dienstbarkeit
Stichworte:
Dienstbarkeit, Dienstbarkeitsrecht
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Hinsichtlich der Übertragung von Dienstbarkeiten ist folgendes festzuhalten:

Grunddienstbarkeit

  • Grunddienstbarkeiten folgen dem juristischen Schicksal des berechtigten Grundstücks
    • Eine Grunddienstbarkeit kann nicht als Grundstück ins Grundbuch
  • Ausnahme
    • Änderung in eine Personaldienstbarkeit
      • Aufnahme der Personaldienstbarkeit als Grundstück ins Grundbuch, unter der Bedingung, dass die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind

Personaldienstbarkeit

  • Voraussetzung: Übertragbarkeit
  • Anwendbarkeit der Bestimmungen betreffend Zession von Forderungen [vgl. OR 164 ff.]
    • Zession ohne Eintragung im Grundbuch möglich
    • Grundbuchanmeldung bzw. Grundbucheintrag sinnvoll und empfehlenswert
  • Dienstbarkeit kann – Voraussetzungen vorausgesetzt – als Grundstück ins Grundbuch aufgenommen werden

Weiterführende Informationen

  • LIVER PETER, in: ZBGR 26 (1945) S. 69
  • BGE 84 II 355 ff. = JT 1959 I, S. 198 ff., Erw. 1

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