Regelfall
Die Übertragung der grundpfandgesicherten Forderung erfolgt nach den Regeln der gewöhnlichen Forderungsabtretung nach OR 164 ff., zumal der Beweisurkunde grundsätzlich keine Transferfunktion zukommt:
- Zession der Forderung [vgl. OR 164 ff.]
- Übergang aller Vorzugs- und Nebenrechte, inklusive der Grundpfandverschreibung, infolge des akzessorischen Verhältnisses
- Automatischer Forderungsübergang mit der Zession auf den Forderungserwerber
- Vgl. BGE 105 II 186 f., BGE v. 20.08.1979, in: ZBGR 61 (1980) Nr. 11, S. 58, insbesondere S. 61 (Bemerkungen Notariatsinspektor ZH Hans Huber)
- Form der Abtretung
- Schriftform [vgl. OR 165 Abs. 1]
- Keine Pflicht zur Eintragung des Forderungsübergangs ins Grundbuch
- Ausserbuchlicher Übergang
- Keine Eintragung im Grundbuch
- Vgl. ferner ZGB 835 (vide Box) und BGE 87 III 68 f.
- Ausnahme
- Gläubigerregistervermerk auf Begehren des Gläubigers, ohne Grundbuchwirkung [vgl. BGE 87 III 69, BGE 108 II 50
- Vgl. hiezu Mutationen / Gläubigerregistervormerk
Ausnahmefall
Die sog. Hypothekarobligation auf den Inhaber oder die Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung (auch: Obligation mit Grundpfandverschreibung auf den Inhaber), welche in der Bescheinigung über die Begründung der Grundpfandverschreibung eine private Schuldanerkennung zugunsten des Inhabers enthält, kann nach den Wertpapierregeln übertragen werden.
Art. 164 OR
1 Der Gläubiger kann eine ihm zustehende Forderung ohne Einwilligung des Schuldners an einen andern abtreten, soweit nicht Gesetz, Vereinbarung oder Natur des Rechtsverhältnisses entgegenstehen.
2 Dem Dritten, der die Forderung im Vertrauen auf ein schriftliches Schuldbekenntnis erworben hat, das ein Verbot der Abtretung nicht enthält, kann der Schuldner die Einrede, dass die Abtretung durch Vereinbarung ausgeschlossen worden sei, nicht entgegensetzen.
Art. 835 ZGB
Die Übertragung der Forderung, für die eine Grundpfandverschreibung errichtet ist, bedarf zu ihrer Gültigkeit keiner Eintragung in das Grundbuch.
Weiterführende Informationen
- Aufgrund des Akzessorietätsprinzips wird das Pfandrecht nur mit der Forderung übertragen. Das Pfandrecht ist das Nebenrecht zur Forderung.