LAWINFO

Grundpfandrecht

QR Code

Forderungsübertragung / Gläubigerwechsel

Rechtsgebiet:
Grundpfandrecht
Stichworte:
Grundpfandrecht (Hypothek)
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Regelfall

Die Übertragung der grundpfandgesicherten Forderung erfolgt nach den Regeln der gewöhnlichen Forderungsabtretung nach OR 164 ff., zumal der Beweisurkunde grundsätzlich keine Transferfunktion zukommt:

  • Zession der Forderung [vgl. OR 164 ff.]
    • Übergang aller Vorzugs- und Nebenrechte, inklusive der Grundpfandverschreibung, infolge des akzessorischen Verhältnisses
    • Automatischer Forderungsübergang mit der Zession auf den Forderungserwerber
      • Vgl. BGE 105 II 186 f., BGE v. 20.08.1979, in: ZBGR 61 (1980) Nr. 11, S. 58, insbesondere S. 61 (Bemerkungen Notariatsinspektor ZH Hans Huber)
  • Form der Abtretung
    • Schriftform [vgl. OR 165 Abs. 1]
  • Keine Pflicht zur Eintragung des Forderungsübergangs ins Grundbuch
    • Ausserbuchlicher Übergang
    • Keine Eintragung im Grundbuch
    • Vgl. ferner ZGB 835 (vide Box) und BGE 87 III 68 f.
    • Ausnahme
      • Gläubigerregistervermerk auf Begehren des Gläubigers, ohne Grundbuchwirkung [vgl. BGE 87 III 69, BGE 108 II 50
      • Vgl. hiezu Mutationen / Gläubigerregistervormerk

Ausnahmefall

Die sog. Hypothekarobligation auf den Inhaber oder die Inhaberobligation mit Grundpfandverschreibung (auch: Obligation mit Grundpfandverschreibung auf den Inhaber), welche in der Bescheinigung über die Begründung der Grundpfandverschreibung eine private Schuldanerkennung zugunsten des Inhabers enthält, kann nach den Wertpapierregeln übertragen werden.

Weiterführende Informationen

  • Aufgrund des Akzessorietätsprinzips wird das Pfandrecht nur mit der Forderung übertragen. Das Pfandrecht ist das Nebenrecht zur Forderung.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

    Kontakt

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Kontakt / Help

    Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

    Anrede

    Ihr Vorname*

    Ihr Nachname*

    Firma

    Telefonnummer*

    Betreff (Interessen- / Streitgegenstand)*

    * = Pflichtfelder

    Eine Kopie der Mitteilung geht an die im Feld "E-Mail" angegebene E-Mail-Adresse.

    Vorbehalt / Disclaimer

    Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.

    Urheber- und Verlagsrechte

    Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.