Dem Papier-Schuldbrief kommt Wertpapier-Charakter zu [vgl. OR 965]. Geltendmachung und Übertragung der im Papier-Schuldbrief verbrieften Rechte sind vom Besitz bzw. von der Besitzübertragung abhängig:
Grundsätzliches
- Einzig der Papier-Schuldbrief hat die Wertpapierfunktion, nicht aber der vom Gesetzgeber seit 01.01.2012 zugelassene Register-Schuldbrief (dazu nachfolgend unter Register-Schuldbrief)
- Grundbucheintrag und Papier-Schuldbrief nehmen am öffentlichen Glauben teil und geniessen einen besonderen Vertrauensschutz [vgl. ZGB 862 Abs. 1]
- Bei einer Nichtübereinstimmung von Papier-Schuldbrief und Grundbucheintrag ist der Grundbucheintrag massgebend [vgl. ZGB 862 Abs. 2]; derjenige, der sich gutgläubig auf den Papier-Schuldbrief verlassen hat, hat Anspruch auf Ersatz des durch die Diskrepanz von Titel und Grundbucheintrag entstandenen Schadens [vgl. ZGB 862 Abs. 3; ZGB 955]
Wertpapierausstellung
- Beim Papier-Schuldbrief wird nebst des rechtsbegründenden Pfandrechtseintrags noch ein Titel („Schuldbrief“), d.h. ein Wertpapier, ausgestellt
- Papier-Schuldbrief wird durch den Grundbuchverwalter ausgestellt
- Aushändigung des Titels an den Pfandgläubiger bedarf der ausdrücklichen, schriftlichen Ermächtigung des Pfandschuldners, zur Vermeidung, dass er dem Gläubiger vor seiner Leistungserbringung ausgehändigt wird
- Siehe Errichtung des Schuldbriefes
Übertragung
- Die Übertragung des Titels erfolgt aufgrund seines Wertpapiercharakters durch Übergabe des Besitzes am Titel, je nach der Ausgestaltung des Schuldbriefes mit weiteren Formalitäten
- Inhaberschuldbrief
- Titelübergabe
- Namenschuldbrief (= Ordrepapier)
- Titelübergabe + Indossament (Nennung des Titelerwerbers / das sog. „Blankoindossament“ ist verboten, vgl. BGE 81 II 115 / 116; BGE v. 12.06.1969, in: ZBGR 55 (1974) Nr. 8 S. 24; Grundbuchamt Basel-Stadt, in: BJM 1984 S. 282 Ziffer 6)
- Inhaberschuldbrief
- Siehe Übertragung des Schuldbriefes
Verpfändung
- Für die Papier-Schuldbrief-Verpfändung sind die besonderen Regeln über die Wertpapierverpfändung anwendbar [vgl. ZGB 900]
- Siehe Verpfändung des Schuldbriefes
Kraftloserklärung
- bei Titelverlust [vgl. ZGB 865]
- bei Gläubigerverschollenheit [vgl. ZGB 856]
- siehe Schuldbriefverlust + Gläubigerverschollenheit / Kraftloserklärung
Art. 900 ZGB
B. Errichtung
I. Bei Forderungen mit oder ohne Schuldschein
1 Zur Verpfändung einer Forderung, für die keine Urkunde oder nur ein Schuldschein besteht, bedarf es der schriftlichen Abfassung des Pfandvertrages und gegebenenfalls der Übergabe des Schuldscheines.
2 Der Pfandgläubiger und der Verpfänder können den Schuldner von der Pfandbestellung benachrichtigen.
3 Zur Verpfändung anderer Rechte bedarf es neben einem schriftlichen Pfandvertrag der Beobachtung der Form, die für die Übertragung vorgesehen ist.