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Grundpfandrecht

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Verkörperung des Papier-Schuldbriefs in einem Wertpapier

Rechtsgebiet:
Grundpfandrecht
Stichworte:
Grundpfandrecht (Hypothek)
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Dem Papier-Schuldbrief kommt Wertpapier-Charakter zu [vgl. OR 965]. Geltendmachung und Übertragung der im Papier-Schuldbrief verbrieften Rechte sind vom Besitz bzw. von der Besitzübertragung abhängig: 

Grundsätzliches

  • Einzig der Papier-Schuldbrief hat die Wertpapierfunktion, nicht aber der vom Gesetzgeber seit 01.01.2012 zugelassene Register-Schuldbrief (dazu nachfolgend unter Register-Schuldbrief)
  • Grundbucheintrag und Papier-Schuldbrief nehmen am öffentlichen Glauben teil und geniessen einen besonderen Vertrauensschutz [vgl. ZGB 862 Abs. 1]
  • Bei einer Nichtübereinstimmung von Papier-Schuldbrief und Grundbucheintrag ist der Grundbucheintrag massgebend [vgl. ZGB 862 Abs. 2]; derjenige, der sich gutgläubig auf den Papier-Schuldbrief verlassen hat, hat Anspruch auf Ersatz des durch die Diskrepanz von Titel und Grundbucheintrag entstandenen Schadens [vgl. ZGB 862 Abs. 3; ZGB 955]

Wertpapierausstellung

  • Beim Papier-Schuldbrief wird nebst des rechtsbegründenden Pfandrechtseintrags noch ein Titel („Schuldbrief“), d.h. ein Wertpapier, ausgestellt
  • Papier-Schuldbrief wird durch den Grundbuchverwalter ausgestellt
  • Aushändigung des Titels an den Pfandgläubiger bedarf der ausdrücklichen, schriftlichen Ermächtigung des Pfandschuldners, zur Vermeidung, dass er dem Gläubiger vor seiner Leistungserbringung ausgehändigt wird
  • Siehe Errichtung des Schuldbriefes

Übertragung

  • Die Übertragung des Titels erfolgt aufgrund seines Wertpapiercharakters durch Übergabe des Besitzes am Titel, je nach der Ausgestaltung des Schuldbriefes mit weiteren Formalitäten
    • Inhaberschuldbrief
      • Titelübergabe
    • Namenschuldbrief (= Ordrepapier)
      • Titelübergabe + Indossament (Nennung des Titelerwerbers / das sog. „Blankoindossament“ ist verboten, vgl. BGE 81 II 115 / 116; BGE v. 12.06.1969, in: ZBGR 55 (1974) Nr. 8 S. 24; Grundbuchamt Basel-Stadt, in: BJM 1984 S. 282 Ziffer 6)
  • Siehe Übertragung des Schuldbriefes

Verpfändung

  • Für die Papier-Schuldbrief-Verpfändung sind die besonderen Regeln über die Wertpapierverpfändung anwendbar [vgl. ZGB 900]
  • Siehe Verpfändung des Schuldbriefes

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