Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf mindestens eine mündliche Auskunft.
Diese mündliche Auskunft hat folgenden Grundsätzen zu entsprechen:
- Prinzip der Wahrheit
- Prinzip der Klarheit
- Prinzip der Vollständigkeit
- Prinzip wohlwollender Auskunft
- Prinzip der Arbeitsplatzbezogenheit
Der Arbeitnehmer hat aber keinen Anspruch auf eine eigentliche Empfehlung.
Judikatur
- Beschränkung auf Eignung etc.
- AGer ZH, in: ZR 1998 Nr. 72 = JAR 1999 S. 199 = SAE 1997 S. 39 = ARV 1998 S. 89
- Kein Empfehlungsanspruch
- BGE 2C.2/2000 vom 04.04.2003 = ARV 2003 S. 225 = JAR 2004 S. 234
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