Lebzeitige Zuwendungen können auch dann der erbrechtlichen Ausgleichung unterworfen sein, wenn der Erblasser diese via eine von ihm beherrschte juristische Person geleistet hat, sofern und soweit die weiteren Voraussetzungen gemäss ZGB 626 Abs. 2 erfüllt sind, d.h.
- obj. und subj. Schenkungscharakter;
- Ausstattungs- oder Vorsorgungscharakter;
- kein Ausgleichungsdispens.
Das Bundesgericht sah aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes, welcher der Ausgleichung zugrunde liegt, über die formaljuristische Selbständigkeit der vom Erblasser beherrschten juristischen Person hinweg und stellte die Tatsache in den Fokus, dass der Erblasser einem Nachkommen einen geldwerten Vorteil zukommen liess und damit sein eigenes Vermögen schmälerte.
Literatur
- KOLLER PIUS, Der ausgleichungsrechtliche Durchgriff, in: AJP 6/2023, S. 768 ff.
- EITEL / BIERI, Der Durchgriff und sein Durchbruch ins Erbrecht, in: EITEL / ZEITER (Hrsg.), Equus und aequus – et cetera – Liber amicorum für Benno Studer zum 70. Geburtstag, Zürich 2019, S. 12 ff.
- KOLLER, Durchgriff und indirekte Zuwendungen im Erbrecht, in: AJP 2021, S. 19
Judikatur
- BGer 5A_425/2020 + 5A_435/2020 vom 15.12.2022 (ausgleichungsrechtlicher Durchgriff auf juristische Person)
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