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Bauland

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Natürliche Hindernisse

Rechtsgebiet:
Bauland
Stichworte:
Bauland
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Oft nicht besonders erwähnt, aber selbstverständlich ist, dass für eine Baureife keine natürlichen Hindernisse bestehen dürfen.

Gefahren

Zu den einzelnen Gefährdungen gehören:

Je nach Gefahrengrad ist eine Bebauung denkbar, aber zB nur durch kostenintensive bauliche Massnahmen (dickere, betonierte Mauern, Betondächer o.ä.). Da wo Leib und Leben gefährdet oder die Substanz zerstört wird, besteht meistens eine Bauverbotszone.

Gefahrenkarten / Gefahrenzonen / Gefahrenstufen

In der Schweiz wird mittlerweile mit unterschiedlichen Gefahrstufen der gefährdeten Flächen aus den Gefahrenkarten gearbeitet. An die Gefahrenstufen der gefährdeten Flächen werden gewisse Nutzungsbeschränkungen geknüpft. Der Bund gibt Empfehlungen ab. Die Kantone übernehmen diese in der Regel, sind aber in der Übernahme und Umsetzung eigenständig. Für Einschränkungen bei der Zonenzuweisung und Bauvorhaben bestehen folgende Gefahrenzonen:

Verbotszone

  • Farbe der Gefahrenzone
    • rot
  • Gefahreneinstufung
    • Erhebliche Gefährdung
  • Zonierungsfrage
    • Keine Festsetzung neuer Bauzonen
      • Keine Einzonung von Grundstücken bzw.
      • Auszonung nicht überbauter Grundstücke

Gebotszone

  • Farbe in der Gefahrenkarte
    • blau
  • Gefahreneinstufung
    • Mittlere Gefährdung
  • Zonierungsfrage
    • Bauzonenausscheidung nur unter Auflagen
    • Prüfung mit Alternativen und unter Interessenabwägung

Hinweiszone

  • Farbe in der Gefahrenkarte
    • gelb
  • Gefahreneinstufung
    • Geringe Gefährdung
  • Zonierungsfrage
    • Vermeidung von Zonen für Bauten und Anlagen mit hohem Schadenpotential

Restgefährdung

  • Farbe in der Gefahrenkarte
    • weiss / gelb
  • Gefahreneinstufung
    • geringe Gefährdung
  • Zonierungsfrage
    • Hinweis auf Gefahrensituation

Zu den Gefahrenkarten:

Entschädigungszahlungen wegen materieller Enteignung

Wird eine Bauzone im Rahmen einer Nutzungsplanänderung als Gefahrenzone qualifiziert und / oder die betroffene Fläche im Rahmen einer Neudarstellung der Gefahrenkarte als erheblich gefährdet und nicht mehr überbaubar eingestuft, liegt i.d.R. nicht eine materielle Enteignung, sondern eine Nutzungseinschränkung für die betroffenen Grundeigentümer vor. – Für eine Beurteilung ist eine individuelle Beurteilung im konkreten Fall aber unumgänglich.

Literatur

  • SCHINDELEGGER ARTHUR, Bauland in Gefährdungsbereichen – Rechtlicher Umgang mit Bauland in gefährdeten Bereichen in Österreich und der Schweiz, Saarbrücken 2012, 114 Seiten

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