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Bauland

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Erwerbsbeschränkungen bei Fonds (zulässige Fondsimmobilien)

Datum:
24.09.2015
Update:
01.11.2022
Rechtsgebiet:
Stichworte:
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Zur Risikobeschränkung sind Fonds und Immobilienanlagestiftungen gehalten, in ihrem Vermögen nur bestimmte Anteile an unüberbauten Grundstücken zu halten und / oder zudem müssen diese Baulandparzellen schnell einer Ertragsfähigkeit zugeführt werden können:

Erwerbsvoraussetzungen für Bauland (KKV 86 Abs. 4):

  • Erschliessung
  • Umgehende Überbaubarkeit

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