Zu den Instrumenten der Erschliessung zählen
Auf Stufe Richtplanung
- Verkehrsplan
- Versorgungsplan
- Plan der öffentlichen Bauten und Anlagen
Auf Stufe Nutzungsplanung
- Erschliessungsplan
- Verkehrsbaulinien
- Niveaulinien
- Quartierplanung
- Gemeinschaftswerke
- Werkplan
Nachfolgend erfolgen Hinweise zu Erschliessungsinstrumenten, auf die in der Folge nicht mehr näher eingegangen wird:
Verkehrsplan
- Der Verkehrsplan ist ein polivalenter Plan, greift er doch von der Richtplanung bis hinein in die Nutzungsplanung (starker Einfluss auf Bodennutzung und grosser Detailierungsgrad)
- Er ist daher vom bauwilligen Baulandkäufer unbedingt zu konsultieren
Erschliessungsplan
- Grundsätzliches / Festsetzungspflicht
- Die zürcherischen Gemeinden sind verpflichtet, einen Erschliessungsplan zu erlassen (PBG 90 ff.)
- Die Festsetzung hat zu enthalten
- Dimensionierung der Groberschliessungswerke
- Etappierung der Groberschliessungswerke
- Mutierung der erforderlichen Aufwendungen zu gebundenen Ausgaben
- Verfahren
- Festlegung des Erschliessungsplans in gleicher Zuständigkeit und im gleichen Verfahren wie die Festsetzung der Bau- und Zonenordnung
- Je nach der Gemeindeorganisation ist zuständig
- Gemeindeversammlung oder
- Parlament
- ev. Urnenabstimmung
- Inhalt
- Grundlagen
- Verkehrsplan der Gemeinde
- Versorgungsplan der Gemeinde
- Gegenstand
- Öffentliche Werke und Anlagen, die für die Groberschliessung der Bauzonen notwendig sind bzw. durch das Gemeinwesen zu erstellen sind
- Grundlagen
- Etappierung
- Der Erschliessungsplan zeigt die zeitlich bestimmten Etappen auf, in denen das Gemeinwesen die Groberschliessung der Bauzone durchführen will
- Für die unmittelbar bevorstehende Etappe sind anzugeben:
- Dimensionierung der Erschliessungsanlagen
- Kostenermittlung (= Ausgabenbewilligung)
- Beitragspflicht der Anstösser an die Strassenbaukosten, gemäss Strassengesetz
Werkplan
- Der Werkplan weist Flächen aus, die der Landsicherung für öffentliche Bauten und Anlagen dienen sollen
- Der Landsicherung für öffentliche Werke dienen vorsorgliche Bauverbote und Projektierungszonen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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