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Bauland

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Erschliessungsinstrumente

Rechtsgebiet:
Bauland
Stichworte:
Bauland
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Zu den Instrumenten der Erschliessung zählen

Auf Stufe Richtplanung

  • Verkehrsplan
  • Versorgungsplan
  • Plan der öffentlichen Bauten und Anlagen

Auf Stufe Nutzungsplanung

  • Erschliessungsplan
  • Verkehrsbaulinien
  • Niveaulinien
  • Quartierplanung
  • Gemeinschaftswerke
  • Werkplan

Nachfolgend erfolgen Hinweise zu Erschliessungsinstrumenten, auf die in der Folge nicht mehr näher eingegangen wird:

Verkehrsplan

  • Der Verkehrsplan ist ein polivalenter Plan, greift er doch von der Richtplanung bis hinein in die Nutzungsplanung (starker Einfluss auf Bodennutzung und grosser Detailierungsgrad)
  • Er ist daher vom bauwilligen Baulandkäufer unbedingt zu konsultieren

Erschliessungsplan

  • Grundsätzliches / Festsetzungspflicht
    • Die zürcherischen Gemeinden sind verpflichtet, einen Erschliessungsplan zu erlassen (PBG 90 ff.)
    • Die Festsetzung hat zu enthalten
      • Dimensionierung der Groberschliessungswerke
      • Etappierung der Groberschliessungswerke
      • Mutierung der erforderlichen Aufwendungen zu gebundenen Ausgaben
  • Verfahren
    • Festlegung des Erschliessungsplans in gleicher Zuständigkeit und im gleichen Verfahren wie die Festsetzung der Bau- und Zonenordnung
    • Je nach der Gemeindeorganisation ist zuständig
      • Gemeindeversammlung oder
      • Parlament
      • ev. Urnenabstimmung
  • Inhalt
    • Grundlagen
      • Verkehrsplan der Gemeinde
      • Versorgungsplan der Gemeinde
    • Gegenstand
      • Öffentliche Werke und Anlagen, die für die Groberschliessung der Bauzonen notwendig sind bzw. durch das Gemeinwesen zu erstellen sind
  • Etappierung
    • Der Erschliessungsplan zeigt die zeitlich bestimmten Etappen auf, in denen das Gemeinwesen die Groberschliessung der Bauzone durchführen will
    • Für die unmittelbar bevorstehende Etappe sind anzugeben:
      • Dimensionierung der Erschliessungsanlagen
      • Kostenermittlung (= Ausgabenbewilligung)
    • Beitragspflicht der Anstösser an die Strassenbaukosten, gemäss Strassengesetz

Werkplan

  • Der Werkplan weist Flächen aus, die der Landsicherung für öffentliche Bauten und Anlagen dienen sollen
  • Der Landsicherung für öffentliche Werke dienen vorsorgliche Bauverbote und Projektierungszonen
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte

Unsere Anwaltskanzlei war 1996 First Mover in der digitalen Userinformation zu Recht, Steuern und Wirtschaft. Es war und ist uns ein Anliegen, Rechtsinteressierte durch tiefgehende Internet-Contents für die eigene Rechtsverfolgung und / oder als Vorbereitung für einen informierten Einstieg in ein Mandat zu orientieren und zu sensibilisieren. - Wir danken dem Verlag, der LawMedia AG, dafür, dass sie seither die rund 550 Infowebsites mit ihren generischen Domänen betrieb und nun die Contents seit 02.08.2022 über die zentrale Plattform www.law.ch ausliefert.

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