Die Sicherstellung der Beseitigung von Abfall und Kehricht zählt auch zur Baureife und zur Erschliessung, wofür ein Abfallkonzept nicht nur beim Gemeinwesen, sondern auch bei grösseren Bauvorhaben notwendig ist, da das generelle Ablagerungs- und Verbrennungsverbot zu beachten ist. Zur Abfall- und Kehricht-Entsorgung ist zu bemerken:
Abfallarten
- Siedlungsabfälle
- Gewerbe- und Sonderabfälle
- Abfuhrgut
- Kompostgut
Mitwirkungspflicht
- Grundsatz
- Den Bauwilligen bzw. Grundeigentümer trifft eine Mitwirkungspflicht bei der Abfall- und Kehricht-Entsorgung
- Mitwirkungsmass
- Der Grad der Mitwirkungspflicht hängt von der Nutzungsart des Grundstücks ab und ist zB bei Hausabfällen geringer als bei Gewerbemüll
Kehricht-Container
- Aufstellen
- Bei grösseren Überbauungen wird die Baubewilligungsbehörde verlangen (können), dass zur Haushaltentsorgung Container aufgestellt werden
- Zugänglichkeit für Entsorgungsbetrieb
- Die Kehricht-Container sollten für das Abfuhrwesen zugänglich platziert sein (Kehricht-Container-Platz etc.)
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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