Der Baulanderwerber sollte im Baulandkaufvertrag abklären, ob der Veräusser bereits bezahlt hat:
Erschliessungsbeiträge und Gebühren
Gegenstand
- Strasse inklusive Hauptkanäle
- Verschieden von Kanton zu Kanton bzw. Gemeinde zu Gemeinde und Ausbaustandard von Strasse und Hauptkanälen
Zahlungszeitpunkt
- sofort mit der Erschliessung
- Stundung denkbar; Verjährungsfrist: i.d.R. 10 Jahre nach Verwirklichung des gebührenpflichtigen Sachverhalts
Erschliessungsbeitragshöhe
- Grundsatz
- Abhängig von den Reglementen der Belegenheitsgemeinde
- Ausnahme
- Erschliessung durch Private im Geviert
- Privat-rechtliche Erschliessungsregelung
- Privaterschliessung
- Erschliessung durch Private im Geviert
Anschlussgebühren für die Finanzierung der Grob- und Basiserschliessungsanlagen
Gegenstand
- Anschluss Bauobjekt an Strasse u/o Hauptkanäle
- Verschieden von Kanton zu Kanton bzw. Gemeinde zu Gemeinde und je nach Verhalten der Werke bzw. Versorgungsunternehmen (Anschluss beim Grundstück oder bis ins Tableau des Hauses)
Zahlungszeitpunkt
- bei Überbauung
Anschlussgebührenhöhe
- Bei einer Kostentragung durch den Veräusserer ist berücksichtigen, dass je nach Kanton bzw. Gemeinde aufgrund des Äquivalenzprinzips und des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes die Anschlussgebühren vom Bauvolumen und damit vom Bauvorhaben des Erwerbers abhängig sein können.
Der Baulanderwerber solle im Bauland-Kaufvertrag klären, wer noch nicht bezahlte Erschliessungsbeiträge und Anschlussgebühren bezahlt.
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
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