Alle Baulanderwerber erwerben Bauland, um selber darauf zu bauen oder bauen zu lassen und es ggf. überbaut – früher oder später – weiterzuverkaufen. Wie bei selten einem Grundstück ist bei Bauland die bauliche Nutzbarkeit und die Beständigkeit der künftigen Überbaubarkeit so unsicher. Die Werthaltigkeit von Bauland steht und fällt mit der Überbaubarkeit. Die alle 15 Jahre stattfindende Aktualisierung der Raumplanung, die politischen Bemühungen, die Zersiedelung und den Kulturlandverlust einzudämmen sowie die Absicht, Bauland von bauwilligen Eigentümern ein- und jenes von hortenden Eigentümern auszuzonen sowie sonstige Einflussnahmen auf Wert und / oder Beständigkeit durch Bund, Kantone und insbesondere Gemeinden, führt für Baulandeigentümer ohne nachhaltige Strategie zu erheblichen Werthaltigkeits-Risiken. Der Baulanderwerber sollte sich heute intensiv und regelmässig mit den Veränderungen auf Bund-, Kantons- und Gemeinde-Ebene befassen. Die Zeiten, wo unbeobachtet Bauland gekaufte und „liegengelassen“ werden kann, gehören endgültig der Vergangenheit an. Am besten befasst man sich intensiv mit der potentiellen Baunutzung bereits vor dem Kauf und erwirbt das Bauland unter der Suspensivbedingung einer rechtskräftigen Baubewilligung.
Weiterführende Informationen
Das könnte Sie auch noch interessieren:
-
Autoren:BaukostenüberschreitungEinleitung zur BaukostenüberschreitungAutoren:BaukonsortiumEinleitung zum BaukonsortiumAutoren:BauwerkvertragEinleitung zum BauwerkvertragAutoren:BauhandwerkerpfandrechtEinleitung zum BauhandwerkerpfandrechtAutoren:BaukreditEinleitung zum BaukreditAutoren:ZweitwohnungenEinleitung: Zweitwohnungen in der Schweiz
Vorbehalt / Disclaimer
Diese allgemeine Information erfolgt ohne jede Gewähr und ersetzt eine Individualberatung im konkreten Einzelfall nicht. Jede Handlung, die der Leser bzw. Nutzer aufgrund der vorstehenden allgemeinen Information vornimmt, geschieht von ihm ausschliesslich in eigenem Namen, auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko.
Urheber- und Verlagsrechte
Alle in dieser Web-Information veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Das gilt auch für die veröffentlichten Gerichtsentscheide und Leitsätze, soweit sie von den Autoren oder den Redaktoren erarbeitet oder redigiert worden sind. Der Rechtschutz gilt auch gegenüber Datenbanken und ähnlichen Einrichtungen. Kein Teil dieser Web-Information darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlages in irgendeiner Form – sämtliche technische und digitale Verfahren – reproduziert werden.
Autoren / Herausgeber
Fraumünsterstrasse 29
CH-8001 Zürich
Dienstleistungen
- Arbeitsrecht / Öffentliches Personalrecht
- Architektenrecht
- Autorecht
- Baurecht / Planungsrecht
- Bankenrecht
- Compliance- / Risk-Management
- E-Commerce
- Enteignungsrecht
- Erbrecht
- Familienrecht (Eherecht, Kindsrecht, Erwachsenenschutz)
- Finanzmarktrecht
- Gesellschaftsrecht
- Haftpflichtrecht
- Handelsrecht (allgemein)
- Immaterialgüterrecht
- Immobiliarsachenrecht
- Internationales Recht
- Kunstrecht
- Medienrecht / Werberecht
- Mietrecht / Pachtrecht
- Notariats-Service
- Produktehaftpflichtrecht
- Prozessführung / ADR / Schiedsgerichtsbarkeit
- Restrukturierung / Unternehmenssanierung
- Schuldbetreibungsrecht / Konkursrecht
- Steuerrecht / Abgaberecht
- Strafrecht allgemein
- Strassenverkehrsrecht
- Technologie
- Telekommunikationsrecht
- Umweltrecht
- Unternehmensstrafrecht
- Versicherungsrecht
- Vertragsrecht allgemein
- Vertriebsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wettbewerbsrecht
- Werkvertragsrecht
- Wirtschaftsstrafrecht / Korruptionsstrafrecht